Rz. 25/1

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Dazu gehören das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld; Bezüge der Beamten im einstweiligen Ruhestand, auch soweit sie nach § 4 Abs 1 BBesG für den Monat der Zurruhesetzung und die folgenden drei Monate (Übergangszeit) zustehen; Unterhaltsbeiträge nach §§ 15, 26, 69 BeamtVG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften (> R 19.8 Abs 1 Nr 5 LStR); Unfallruhegehalt nach §§ 36, 37 BeamtVG (> Unfallfürsorgeleistungen Rz 1; BFH 221, 192 = BStBl 2009 II, 150) sowie die Versorgungsbezüge der ehemals von den Regelungen des G 131 und des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) erfassten früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Hinterbliebenen nach § 2 Abs 1 Nr 1 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes iVm den §§ 69, 69a BeamtVG; die Versorgungsbezüge der politischen Wahlbeamten auf Zeit; das Ruhegehalt und der Ehrensold der ehemaligen Regierungsmitglieder einschließlich der Hinterbliebenenbezüge; das Ruhegehalt, Unfallruhegehalt und der Unterhaltsbeitrag nach § 14 SVG (BFH 111, 516 = BStBl 1974 II, 490). Versorgungsbezüge sind außerdem Zuschüsse zur freiwilligen KV bei einem pensionierten Beamten (EFG 1979, 177); Pensionsabfindungen (EFG 1972, 434); die den Empfängern von Versorgungsbezügen gezahlten jährlichen Sonderzuwendungen nach § 4 Bundessonderzahlungsgesetz und entsprechende Leistungen nach den Gesetzen der Länder; die Verschollenheitsbezüge nach § 29 Abs 2 BeamtVG; das > Sterbegeld nach § 18 Abs 1 BeamtVG, § 18 Abs 2 Nr 1 BeamtVG und § 18 Abs 3 BeamtVG (Sterbegeld nach § 18 Abs 2 Nr 2 BeamtVG und entsprechenden Ländervorschriften ist Aufwendungsersatz und nach § 3 Nr 11 EStG, > R 3.11 Abs 1 LStR steuerfrei); die in Anlehnung an das Ruhegehalt gekürzten Bezüge eines "unwiderruflich" vom Dienst freigestellten Beamten, auch dann, wenn die Bezüge als "Sonderurlaubsvergütung" bezeichnet werden (BFH 224, 310 = BStBl 2009 II, 460; EFG 2014, 1067); die Bezüge aufgrund der von einem Beamten während seiner Beurlaubung zur Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten gezahlten Versorgungszuschläge (vgl BFH/NV 2017, 888; > Deutsche Bahn Rz 7 Versorgungsbezüge); das Ruhegehalt der ehemaligen Bediensteten der > Koordinierte Organisationen Rz 3, soweit der Versorgungsempfänger nicht eigenes Vermögen zum Erwerb der Versorgungsanwartschaft eingesetzt hat; ergänzend > Eurocontrol Rz 2. Die auf eigenem Vermögen beruhenden Versorgungsleistungen sind Leibrenten iSd § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG (BFH 216, 124 = BStBl 2007 II, 402; BVerfG vom 14.10.2010 – 2 BvR 367/07, HFR 2011, 88 = BFH/NV 2011, 180); Versorgungsbezüge aufgrund des Abgeordnetengesetzes, des Europaabgeordnetengesetzes und der entsprechenden Ländergesetze, die aber sonstige Einkünfte iSd § 22 Nr 4 EStG sind und von denen deshalb nur der Versorgungsfreibetrag, nicht aber der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag abgezogen wird (> Rz 2). Weitere begünstigte landesrechtliche Leistungen sind in > R 19.8 Abs 1 LStR aufgeführt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge