Rz. 28

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Im öffentlichen Dienst sind nicht mit den Freibeträgen für Versorgungsbezüge begünstigt: Bezüge der Beamten im Wartestand (BFH 113, 281 = BStBl 1975 II, 23); Übergangsgeld, das nach § 47iVm § 67 Abs 4 BeamtVG, aufgrund entsprechender Ländergesetze oder gemäß § 47a BeamtVG entlassenen Beamten gezahlt wird (> R 19.8 Abs 2 Nr 1 LStR); Übergangsgebührnisse von Soldaten auf Zeit iSd § 11 SVG (BFH 111, 516 = BStBl 1974 II, 490; BFH/NV 2008, 31; > Bundeswehr Rz 11) und diesen vergleichbare – vorübergehende – Leistungen, die zur Erleichterung des Berufswechsels gewährt werden; das tarifvertraglich gezahlte Übergangsgeld, sofern es nicht wegen Erreichens der Altersgrenze gewährt wird (BFH 113, 370 = BStBl 1975 II, 62; > Rz 26); Übergangsgeld nach § 14 Bundesministergesetz und entsprechender Vorschriften der Länder (> Minister, > Parlamentarischer Staatssekretär); Übergangsgelder und Übergangsbezüge nach § 37 G 131 (BFH 61, 256 = BStBl 1955 III, 296), soweit diese nach Art II § 11 Abs 2 des 3. Gesetzes zur Änderung des G 131 noch zahlbar sind; Übergangsbezüge nach §§ 52a, 52b G 131; Unterhaltsgeld nach §§ 71h, 71k G 131; Bezüge nach § 21a Abs 1 und 2 BWGöD; Nachzahlungen von Versorgungsbezügen an nichtversorgungsberechtigte Erben eines Versorgungsberechtigten (> Rz 10 aE); außerdem Bezüge, die nicht auf dem früheren Dienstverhältnis beruhen oder auf eigenen Beitragsleistungen beruhen wie zB die VBL-Renten (> Renteneinkünfte Rz 104; vgl EFG 2000, 626) oder Renten von > CERN Rz 2. Zur steuerlichen Behandlung der Versorgungsleistungen nach der Versorgungsordnung der DDR-Zollverwaltung, des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit und der ehemaligen Nationalen Volksarmee > Renteneinkünfte Rz 93, 94.

 

Rz. 29

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Im privaten Dienst: Leistungen im Rahmen der > Betriebliche Altersversorgung, die wegen Erreichens einer Altersgrenze, aber vor Vollendung des 63. Lebensjahres (bei Schwerbehinderten des 60. Lebensjahres) gezahlt werden; ebenso Gratifikationen, Ergebnisbeteiligungen oder ähnliche Leistungen, die neben einer betrieblichen Altersversorgung für einen Zeitraum vor dem altersbedingten Ausscheiden gewährt werden (BFH 105, 8 = BStBl 1972 II, 459); für den Sterbemonat aufgrund des Arbeitsvertrags als Arbeitsentgelt gezahlte Bezüge (> Sterbegeld), außerdem Bezüge, die nicht auf früheren Dienstleistungen oder die auf eigenen Beitragsleistungen beruhen wie zB die Altersrente aus der GRV (> Renteneinkünfte Rz 23 ff, 75 ff) oder Leistungen aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds iRd > Betriebliche Altersversorgung Rz 71 ff, 100 ff, 130ff.

 

Rz. 30

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Für andere Bezüge als Versorgungsbezüge und Renten wird beim Stpfl ab Alter 64 ggf der > Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) berücksichtigt.

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