1. Zivilrechtliche Grundlagen

 

Rz. 25

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

In bestimmten Fällen (vgl § 14 Abs 2, § 16 Abs 1 und 2 und § 17 VersAusglG), in denen eine Begründung von Versorgungsansprüchen gegen den Träger der Versorgung rechtlich nicht zulässig ist, wird eine während der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf Versorgung nicht innerhalb desselben Versorgungssystems, sondern extern geteilt. Dann wird der Wert der hälftigen Versorgungsanwartschaft idR kapitalisiert und vom Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten auf eine Altersversicherung zugunsten des Ausgleichsberechtigten übertragen (Zielversorgung). Der Ausgleichsberechtigte kann dann entscheiden (§ 15 VersAusglG), an welche andere Altersversicherung das Kapital übertragen werden soll; dafür kommen zB die erstmalige Begründung oder die Aufstockung bestehender Anrechte bei der GRV, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse, einer Direktversicherung oder einer Riester-Rente (> Private Altersvorsorge Rz 132) in Betracht. Unterbleibt eine Entscheidung, fließt das Kapital an den Träger der GRV (§ 15 Abs 5 Satz 1 VersAusglG) oder – bei einer BetrAV – in die Versorgungsausgleichskasse (§ 15 Abs 5 Satz 2 VersAusglG iVm dem VersAusglKassG vom 15.07.2009, BGBl 2009 I, 1939, zuletzt geändert durch Art 426 der VO vom 31.08.2015, BGBl 2015 I, 1474). Das ist eine eigens für diese Zwecke errichtete kapitalgedeckte, insolvenzgeschützte Pensionskasse (> Pensionskassen). In einer mit steuerlichen Nachteilen verbundenen Zielversorgung darf das Kapital nur mit Zustimmung des Ausgleichsberechtigten angelegt werden. Eine Auszahlung an ihn ist nicht vorgesehen.

 

Beispiel 1:

M ist in der GRV pflichtversichert. Außerdem hat ihm sein ArbG die Zahlung einer Werkspension zugesagt, die bereits unverfallbar ist (> Betriebliche Altersversorgung Rz 25ff). Seine Ehefrau F hat für ihre Altersvorsorge eine Lebensversicherung abgeschlossen. Nach ihrer Scheidung verwirklicht das Familiengericht gem § 14 Abs 2 Nr 1 VersAusglG den Versorgungsausgleich für die Versorgungsanrechte aus der BetrAV und der Lebensversicherung im Wege der externen Teilung. Dazu wird für F das ihr zustehende Versorgungskapital aus der BetrAV auf die Versorgungsausgleichskasse übertragen. Zugunsten von M begründet das Familiengericht die von F auszugleichenden Versorgungsansprüche aus der Lebensversicherung auf seinen Wunsch bei einem anderen Lebensversicherer. Zu steuerlichen Folgen > Rz 31 Beispiel 1.

 

Rz. 26

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Anrechte, die am Ende der Ehezeit noch nicht ausgleichsreif sind, werden weder intern noch extern geteilt (§ 19 VersAusglG). Das betrifft zB ein noch verfallbares Anrecht auf eine BetrAV oder ein Anrecht, das bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht. Insoweit werden Ausgleichsansprüche nach §§ 20ff VersAusglG begründet (> Rz 35ff). Zur steuerlichen Behandlung > Rz 40ff.

 

Rz. 27

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Bei der – sofern notwendig – externen Teilung einer Beamtenversorgung (vgl § 16 VersAusglG), wie sie für Anrechte der Landes- und Kommunalbeamten in Betracht kommt (> Rz 13), werden für den Ausgleichsberechtigten Anwartschaften in einer GRV in Höhe des auszugleichenden Werts begründet. Der Träger der Beamtenversorgung erstattet der GRV im Leistungsfall ihre Aufwendungen.

 

Beispiel 2:

Die Ehegatten M und F sind beide im öffentlichen Dienst versorgungsberechtigt. M ist als Kommunalbeamter pensionsberechtigt; F hat als Angestellte Versorgungsansprüche gegen die GRV und den Träger einer Zusatzversorgung. Im Zuge der Scheidung ihrer Ehe begründet das Familiengericht im Wege der externen Teilung für M Anrechte bei der GRV und dem Träger der Zusatzversorgung. Für F werden die bestehenden Anrechte bei der GRV um die von M auszugleichenden Teile seiner Beamtenversorgung aufgestockt. Zu steuerlichen Folgen > Rz 33 Beispiel 2.

 

Rz. 28

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Die > Rz 14, 18–20 zur internen Teilung der Anrechte gelten entsprechend bei einer externen Teilung.

 

Rz. 29

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Randziffer einstweilen frei.

2. Steuerliche Folgewirkungen

 

Rz. 30

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Die Übertragung des Versorgungskapitals von einem Versorgungsträger auf den anderen bleibt unbesteuert, wenn die später dem Ausgleichsberechtigten zufließenden Versorgungsleistungen nachgelagert voll nach den §§ 19, 20 und 22 EStG besteuert werden (vgl § 3 Nr 55b Satz 1 EStG). Das gilt ua dann, wenn Anrechte innerhalb des gleichen Versorgungssystems einer Basisversorgung (> Renteneinkünfte Rz 20) sowie einer kapitalgedeckten Zusatzversorgung wie der > Riester-Rente (> Rz 18) übertragen werden. Ebenso bleibt die Teilung einer Beamtenversorgung im Wege der Begründung von Anrechten in der GRV unbesteuert.

 

Rz. 30/1

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Ferner bleibt die Übertragung im Ergebnis unbesteuert, wenn die Übertragung von Anrechten überhaupt nicht besteuerbar ist. Das betrifft zB die Übertragung von Anrechten aus einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht von einer Versicherung auf eine andere (zu Einzelheiten vgl BMF vom 19...

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