Rz. 47

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Beim Ausgleichsberechtigten gehören die Ausgleichszahlungen zu den Einkünften aus § 22 Nr 1a EStG, soweit beim Ausgleichsverpflichteten die Voraussetzungen für den Abzug als SA nach § 10 Abs 1a EStG erfüllt sind (> Rz 41ff); ob sich ein Abzug steuerlich ausgewirkt hat, bleibt unerheblich (vgl Gesetzesbegründung BT-Drs 17/2249). Bei der Ermittlung der Einkünfte werden die Einnahmen mindestens um den WK-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr 3 EStG) gemindert.

 

Rz. 48

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Kann der Ausgleichsverpflichtete die Ausgleichszahlungen nicht steuermindernd geltend machen (> Rz 42), bleiben sie beim Ausgleichsberechtigten unbesteuert.

 

Rz. 49

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Einzelheiten zu den unterschiedlichen Formen der Ausgleichszahlungen (Rente, Abtretung von Versorgungsansprüchen, Kapitalzahlung, Abfindung und Anspruch gegen die Witwe des Ausgleichsverpflichteten) enthält die ausführliche Darstellung im BMF-Schreiben vom 09.04.2010, BStBl 2010 I, 323.

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