Rz. 1

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Die vom ArbG unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Verpflegung ist ein geldwerter Vorteil iSv § 8 EStG, der als > Arbeitslohn dem LSt-Abzug unterliegt; in bestimmten Fällen bleibt er steuerfrei. Zu den Grundsätzen der Bewertung freier oder verbilligter Verpflegung > Mahlzeiten und > Sachbezüge.

 

Rz. 1/1

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Übliche Mahlzeiten, die anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder einer > Doppelte Haushaltsführung vom ArbG an den ArbN abgegeben werden, sind mit dem amtlichen Sachbezugswert der SvEV zu bewerten (> Anh 15). Als "üblich" gilt eine Mahlzeit, deren Sachbezugswert 60 EUR nicht übersteigt (§ 8 Abs 2 Satz 8 EStG). Eine Erfassung der mit dem Sachbezugswert bewerteten Mahlzeit unterbleibt gem § 8 Abs 2 Satz 9 EStG, wenn der ArbN anlässlich der Auswärtstätigkeit eine Verpflegungspauschale als > Werbungskosten geltend machen kann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der ArbN mehr als 8 Stunden außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist und die Dreimonatsfrist gem § 9 Abs 4a Satz 6 EStG (bisher) nicht überschritten wurde (> Reisekosten Rz 85ff, 96ff). Zu weiteren Einzelheiten vgl BMF vom 24.10.2014, BStBl 2014 I, 1412.

 

Rz. 1/2

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Unübliche Mahlzeiten, deren Wert 60 EUR übersteigt, gelten als Belohnungsessen und sind mit dem Wert nach § 8 Abs 2 Satz 1 EStG anzusetzen; > R 8.1 Abs 2 Satz 3 LStR ist nicht anzuwenden. Die so bewerteten Mahlzeiten bleiben im Rahmen von § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG steuerfrei (> Auslösung bei privaten Arbeitgebern Rz 30ff; > Reisekostenvergütungen). Der den steuerfreien Teil überschreitende Betrag kann im Rahmen von § 8 Abs 2 Satz 11 EStG steuerfrei bleiben, soweit die Freigrenze nicht anderweitig ausgeschöpft wird (> Sachbezüge Rz 50ff).

 

Rz. 1/3

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Die Abgabe einer Mahlzeit ist vom ArbG veranlasst, wenn die Aufwendungen des ArbN auf dienst- oder arbeitsrechtlicher Grundlage ersetzt werden und die Rechnung auf den ArbG ausgestellt ist. Unter dieser Voraussetzung ist es unerheblich, wie und von wem der Rechnungsaussteller bezahlt wird. Der ArbG kann dann auch Aufwendungen des ArbN ersetzen (BMF vom 24.10.2014, Rz 64, BStBl 2014 I, 1412). Zum Aufwendungsersatz vgl > Auslagenersatz Rz 10ff. Zur Beurteilung, ob ein Sachbezug oder Barlohn gegeben ist, vgl > Sachbezüge Rz 4ff mit einer Stellungnahme.

 

Rz. 2

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Aufwendungen des ArbN für Verpflegung während der Arbeitszeit gehören grundsätzlich zur > Lebensführung. Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit und doppelter Haushaltsführung, der vom ArbG nicht ersetzt wird, führt in bestimmten Fällen zu > Werbungskosten. Zu Einzelheiten > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern, > Beköstigung am Arbeitsort, > Bewirtung, > Doppelte Haushaltsführung, > Fortbildungsveranstaltungen, > Getränke, > Mahlzeiten, > Reisekosten und > Reisekostenvergütungen.

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