Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Diese besondere Form der Haftpflichtversicherung deckt Schäden im Zusammenhang mit der Organhaftung (§§ 93, 116 AktG). Sie schützt > Vorstandsmitglieder einer AG oder Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrats (> Aufsichtsrat) gegen die Risiken von Ansprüchen Dritter (Grunddeckung) wie auch des eigenen Unternehmens (Zusatzdeckung). Die von den versicherten Personen gezahlten Prämien führen zu > Werbungskosten.

Ergänzend > D & O-Versicherung sowie Graf von Westfalen, DB 2005, 431.

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