Rz. 149

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Maßgebend sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist (vgl § 14 Abs 2 VermBG iVm § 169ff AO; > Verjährung). Hat das FA den Antrag wegen Überschreitung der Einkommensgrenze abgelehnt oder noch nicht über die Festsetzung entschieden, holt das FA die Festsetzung der Sparzulage von Amts wegen nach, wenn eine geänderte Festsetzung zur Unterschreitung der Einkommensgrenze führt; der Ablauf der Festsetzungsfrist wird bis dahin gehemmt (vgl § 14 Abs 5 VermBG). Ein erneuter Antrag des ArbN ist nicht erforderlich. Hatte der ArbN ursprünglich keinen Antrag auf Sparzulage gestellt, kann er dies bis zum Ablauf der verlängerten Festsetzungsfrist nachholen. Die Festsetzungsfrist verlängert sich durch eine Änderung des Einkommensteuerbescheides jedoch nicht, wenn von Anfang an feststand, dass die Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Hatte der ArbN zwar Anspruch auf eine Sparzulage, hat er aber für seine Aufwendungen zunächst (erfolglos – vgl § 1 Satz 2 Nr 1 WoPG) eine Prämie nach dem WoPG beantragt, kann die Sparzulage nach dem VermBG noch bis zu einem Jahr nach Mitteilung über den Prämienanspruch festgesetzt werden (vgl § 14 Abs 6 VermBG). Bei Ehegatten/Lebenspartnern kann es überdies zu einer abweichenden Bestimmung der Einkommensgrenze kommen (vgl § 2a WoPG; > Rz 136). Für die Zahlungsverjährung der Ansprüche auf Rückzahlung von Sparzulagen gelten die §§ 228ff AO, § 14 Abs 2 VermBG; vgl AEAO § 228; > Verjährung.

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