Rz. 90

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

VwL werden nach dem VermBG grundsätzlich nur dann mit Sparzulage gefördert, wenn der ArbN die Art der vermögenswirksamen Anlage (> Rz 48 ff) und das Anlageunternehmen frei wählen kann (§ 12 VermBG). Allerdings wird diese Wahlfreiheit seit 1999 auf die staatlich geförderten Anlageformen (> Rz 112) beschränkt. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, dass der ArbG dem ArbN eine bestimmte, staatlich geförderte Anlageform vorschreibt, zB die Anlage als Darlehen im eigenen Betrieb (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst k VermBG); das geht selbst mit Zustimmung des Betriebsrats nicht.

 

Rz. 91

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Ausnahmen: Durch Tarifvertrag kann die Anlage auf die in § 2 Abs 1 Nr 1 bis 5, Abs 2 bis 4 VermBG beschränkt werden, ohne dass dies die Förderung beeinträchtigt (vgl § 12 Satz 2 VermBG). Das sind die Anlagen in > Vermögensbeteiligungen und für den Wohnungsbau.

Die Anlage vwL in Sparverträgen (§ 2 Abs 1 Nr 6 VermBG; > Rz 105) und Lebensversicherungsverträgen (§ 2 Abs 1 Nr 7 VermBG; > Rz 106), kann ebenfalls im Tarifvertrag ausgeschlossen werden, weil diese Sparformen nicht mehr durch Sparzulage gefördert werden.

Außerdem ist eine Anlage im Unternehmen des ArbG ohne dessen Zustimmung nicht möglich (§ 12 Satz 3 VermBG). Der ArbG kann insoweit die Wahlfreiheit des ArbN beschränken.

 

Rz. 92

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Der ArbN kann vwL grundsätzlich auf mehrere Anlagearten verteilen. Dadurch entsteht beim ArbG zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Deshalb sind bei der Aufteilung arbeitsrechtliche und dienstrechtliche Gesichtspunkte zu beachten. Hat der ArbN berechtigte Gründe für die Wahl verschiedener Anlagearten, um zB die zulagebegünstigten Höchstbeträge (> Rz 111, 112 ff) auszuschöpfen, kann der ArbG dies nicht ablehnen. Dabei ist aber § 11 Abs 5 VermBG (> Rz 81) zu beachten; vgl Abschn 12 Abs 7 VermBErl.

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