Rz. 101

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

VwL sind auch Leistungen, die der ArbG an den ArbN auszahlt, mit der – dem ArbG nachzuweisenden (§ 3 Abs 3 VermBG; > Rz 117) – Zweckbestimmung, sie aufzuwenden

a) zum Bau, zum Erwerb, zum Ausbau oder zur Erweiterung eines im > Inland belegenen Wohngebäudes oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung,
b) zum Erwerb eines eigentumsähnlichen und im Grundbuch eingetragenen Dauerwohnrechts iSd Wohnungseigentumsgesetzes an einer im Inland belegenen Wohnung (vgl dazu BFH 82, 348 = BStBl 1965 III, 371),
c) zum Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks zum Zwecke des Wohnungsbaus oder
d) zur Erfüllung von Verpflichtungen (Entschuldung), die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c bezeichneten Vorhaben eingegangen worden sind. Sparleistungen an Treuhand- und Immobiliengesellschaften sind keine Aufwendungen in diesem Sinne (vgl Abschn 10 Nr 5 VermBErl).
 

Rz. 102

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Eine Sperrfrist gibt es nicht. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Aufwendungen unmittelbar für die begünstigen Zwecke verwendet werden. Außerdem darf der Anlage kein von Dritten vorgefertigtes Konzept zugrunde liegen, bei dem der ArbN vwL zusammen mit mehr als 15 anderen ArbN anlegen kann (> Rz 21). Zu Einzelheiten vgl § 2 Abs 1 Nr 5 VermBG; Abschn 10 VermBErl. Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der vwL muss der ArbN seinem ArbG eine schriftliche Bestätigung seines Gläubigers darüber vorlegen, dass die Anlage die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Nr 5 VermBG erfüllt. Der ArbG kann auf die Bestätigung vertrauen und muss nicht prüfen, ob die Angaben zutreffend sind.

 

Rz. 103

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Der Erwerb eines Grundstücks zum Wohnungsbau (> Rz 101 Buchst c) setzt voraus, dass die Bebauung zulässig (Bebauungsplan) und in absehbarer Zeit wahrscheinlich ist. Ein Erwerb von Bauerwartungsland in spekulativer Absicht soll ausgeschlossen werden.

 

Rz. 104

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die Entschuldung (> Rz 101 Buchst d) umfasst alle Leistungen zur Verminderung von Verbindlichkeiten, die mit dem Bau, Erwerb usw zusammenhängen. Es gehören dazu die Tilgung von Bau- und Grundstücksschulden, Zwischenfinanzierungskosten, Hypotheken-, Bauspar- und anderer Baudarlehen sowie schon fälliger Zinsen, ebenso die Entrichtung rückständiger Verwaltungskosten für öffentliche Mittel, Erschließungskosten und Grundsteuern. Die Verbindlichkeit darf im Zeitpunkt des Zuflusses der vwL jedoch nicht bereits anderweitig getilgt worden sein.

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