Rz. 61

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Betriebsvereinbarungen über vwL müssen schriftlich getroffen und vom ArbG und dem > Betriebsrat unterzeichnet werden (§ 77 BetrVG). Es kann sowohl eine zusätzliche vwL als auch die Umwandlung von Teilen des laufenden Arbeitslohns vereinbart werden. Betriebsvereinbarungen über vwL sowie deren Insolvenzsicherung können freiwillig geschlossen, aber nicht vom Betriebsrat erzwungen werden (vgl Küttner/Röller, Personalbuch 2020, Vermögenswirksame Leistungen Rn 8). Zu weiteren Einzelheiten > Rz 64 ff.

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