Rz. 140

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die Sparzulagen werden bei Fälligkeit – idR also erst bei Ablauf der Sperrfrist (zu Ausnahmen > Rz 139) und vorbehaltlich zwischenzeitlicher schädlicher Verfügungen (> Rz 108) – vom FA ausgezahlt, und zwar grundsätzlich zugunsten des ArbN an das Anlageunternehmen (> Rz 117) und nur in besonderen Fällen an den ArbN selbst (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 VermBDV, Abschn 17 Abs 3 VermBErl). Damit soll sich eine evtl aufwendige Ermittlung der Anschrift des innerhalb der Sperrfrist womöglich in einen anderen FA-Bezirk umgezogenen, mit dem Anlageunternehmen aber über sein dort bestehendes Konto weiterhin in Verbindung stehenden ArbN erübrigen. Das Anlageunternehmen ist seinerseits gesetzlich verpflichtet, die ihm überwiesenen Sparzulagen an den ArbN auszuzahlen. Ist dem Anlageunternehmen die Anschrift des ArbN ausnahmsweise nicht bekannt, hat es die Sparzulage zurück zu überweisen; dann ermittelt das FA den Empfänger (Abschn 17 Abs 2 VermBErl).

 

Rz. 141

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Unmittelbar an den ArbN ausgezahlt werden Sparzulagen auf vwL

bei der Anlage unmittelbar für den Bau, den Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines Wohngebäudes, weil in diesen Fällen kein Anlageunternehmen beteiligt ist;
wenn die Sperrfrist im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids über die Festsetzung der Sparzulage abgelaufen ist, weil das Anlageunternehmen den Vertrag möglicherweise schon beendet hat, und
wenn über vwL unschädlich vorzeitig verfügt oder ein Bausparvertrag zugeteilt worden ist, weil die Auszahlung des Anlageunternehmens schon erfolgte. Das gilt allerdings nur für die Sparzulage, die nicht bei der ZPS ZANS (> Rz 118) aufgezeichnet wurde. Letztere werden dem Anlageinstitut überwiesen, es sei denn, die vwL wurden für einen Wertpapier-Kaufvertrag (> Rz 96), einen Beteiligungsvertrag (> Rz 97) oder einen Beteiligungskaufvertrag (> Rz 98) verwendet.
 

Rz. 142–144

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Randziffern einstweilen frei.

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