Rz. 97

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Ein Beteiligungs-Vertrag (§ 2 Abs 1 Nr 3 iVm § 6 VermBG) kann sowohl mit dem > Arbeitgeber als auch mit einem mit dem ArbG verbundenen Unternehmen (> Vermögensbeteiligungen Rz 12), einer sog Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft oder einer Kredit-, Bau - oder Wohnungsbaugenossenschaft zur Begründung nicht verbriefter Vermögensbeteiligungen abgeschlossen werden. Die Sperrfrist beträgt 6 Jahre. Zu weiteren Einzelheiten dieser Vertragsart > Beteiligungs-Vertrag. Begründet werden können nur Vermögensbeteiligungen als nichtverbriefte Beteiligungen; zu Einzelheiten > Vermögensbeteiligungen Rz 5.

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