1. Übliche Darlehen

 

Rz. 58

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Eine weitere Beteiligungsform ist die Begründung oder der Erwerb von Darlehensforderungen (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst k VermBG; Abschn 4 Abs 10 VermBErl). Bei dieser Form der Mitarbeiterbeteiligung räumt der ArbG dem ArbN eine Darlehensforderung an das Unternehmen ein, ohne dass der ArbN einen entsprechenden Betrag dem Unternehmen zur Verfügung stellt. Sie ist nur als betriebliche Vermögensbeteiligung zulässig. Darlehensforderungen an andere als das arbeitgebende Unternehmen werden nur begünstigt, wenn sie von einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im > Inland überlassen werden, das als herrschendes Unternehmen (§ 18 Abs 1 AktG; > Rz 12) mit dem Unternehmen des ArbG verbunden ist (§ 2 Abs 2 Satz 5 VermBG). Nicht begünstigt sind dagegen Darlehensforderungen an eine Konzernuntergesellschaft.

 

Rz. 59

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Solche Darlehensforderungen gegen den ArbG sollen auf Kosten des ArbG gegen Insolvenz gesichert werden (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst k iVm Abs 5a VermBG). Die Insolvenzsicherung ist hier Voraussetzung für die staatliche Förderung (vgl Abschn 8 Abs 1 VermBErl; zu Einzelheiten > Rz 23). Diese Sicherung vermeidet zugleich einen Verstoß gegen das sog Werksparkassenverbot (§ 3 Nr 1 KWG). Dieses verbietet Wirtschaftsunternehmen, die nicht Kreditinstitute sind, von ihren ArbN Einlagen anzunehmen; bei banküblicher Sicherung sind solche Forderungen jedoch keine Einlagen iSd KWG (Altehoefer, DStZ 1984, 61ff [64]). Ein Wechsel des Bürgen oder des Versicherers während der Festlegungs- oder Sperrfrist für die Veräußerung der Vermögensbeteiligungen unter Übernahme bisher entstandener Verpflichtungen ist zulässig. Tritt der Sicherungsfall ein, berührt das die Sperrfrist nicht (vgl Abschn 4 Abs 4 VermBErl).

 

Rz. 60

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Da als Darlehensforderung auch kleinere, ggf von Zeit zu Zeit aufgestockte Beträge in Betracht kommen, eignet sich diese Beteiligungsform auch als Vorstufe zum Erwerb anderer, höherwertiger Vermögensbeteiligungen, also zB solcher, für die die Erwerbskosten als Summe mehrerer monatlich zufließender vwL erst angespart werden müssen. Die Vermögensbeteiligung kann auch in Form eines partiarischen Darlehns (> Rz 62) mit einer gewinnabhängigen Verzinsung eingeräumt werden.

 

Rz. 61

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Gewährt ein ArbN dem ArbG ein Darlehen, das mit einem Wandlungsrecht zum Bezug von Aktien ausgestattet ist, so fließt ein etwaiger Mehrwert aus dem Bezug von Aktien zu einem unter dem Kurswert liegenden Übernahmepreis dem ArbN grundsätzlich erst dann zu, wenn dieser nach Erklärung der Wandlung das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien erhält. Überträgt der ArbN aber das Darlehen nebst Wandlungsrecht gegen Entgelt auf einen Dritten, fließt ihm ein geldwerter Vorteil im Zeitpunkt der Übertragung zu. Der geldwerte Vorteil bemisst sich aus der Differenz zwischen dem Börsenpreis der Aktien an dem Tag, an dem der ArbN die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangt, und den Erwerbsaufwendungen (BFH 209, 559 = BStBl 2005 II, 770; BFH 230, 136 = BStBl 2010 II, 1069).

2. Partiarische Darlehen

 

Rz. 62

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Als besondere Form des Darlehens an den ArbG (> Rz 58 ff) wird das partiarische Darlehen gefördert. Das ist ein Darlehen (> Darlehen Rz 1–4), bei dem die Vergütung für die Überlassung des Kapitals (Zins) vom Geschäftserfolg des Darlehensnehmers abhängig ist. Eine Erfolgsbeteiligung bezogen auf den Gewinn oder den Umsatz aus einem bestimmten Geschäft oder eine von der Liquidität des Schuldners abhängige Vergütung genügt (BFH/NV 2011, 12 = DStR 2010, 2448). Der Zins unterliegt der KapESt (BFH 168, 239 = BStBl 1992 II, 889) respektive heutzutage idR der > Abgeltungsteuer. Ebenso wie beim normalen Darlehen ist eine Insolvenzsicherung erforderlich (> Rz 59). Einer besonderen Insolvenzsicherung bedarf es uE aber nicht, wenn für das Darlehn im Zeitpunkt seiner Gewährung in verkehrsüblicher Weise ausreichende Sicherheiten gestellt werden, die Wesensmerkmal auch eines partiarischen Darlehns sind (BFH 191, 267 unter II 3 = BStBl 2000 II, 393 mwN). Zur Abgrenzung gegenüber der stillen Gesellschaft > Rz 52. Zu weiteren Hinweisen vgl Lienau/Lotz, DStR 1991, 618; EFG 1992, 29 sowie BFH 168, 239, aaO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge