Auf einen Blick:

Der Staat fördert die Bildung von Vermögen in Arbeitnehmerhand mit Zulagen und Steuerfreibeträgen. Die in § 2 Abs 1 VermBG aufgelisteten Vermögensbeteiligungen werden sowohl mit einem Steuerfreibetrag (vgl § 3 Nr 39 EStG) als auch mit Sparzulage nach dem VermBG gefördert. Diese Vermögensbeteiligungen werden hier für diese Förderungswege übergreifend dargestellt.

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