Rz. 22

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Namensschuldverschreibungen sind als bestimmte Form der Wandelschuldverschreibung (> Rz 15) oder der Gewinnschuldverschreibung (> Rz 18) geförderte Vermögensbeteiligungen. Ohne Bedeutung für die Förderung ist es, ob die Einlösung nach Fristablauf, Kündigung oder bei Rückgabe vorgesehen ist; ebenso, ob zB die Einlösung zum Kurs einer entsprechenden Aktie, mindestens zu einer bestimmten Geldsumme vereinbart ist (Abschn 4 Abs 4 VermBErl).

 

Rz. 23

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Ist der ArbG kein Kreditinstitut, ist eine Insolvenzsicherung auf Kosten des ArbG erforderlich (vgl § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst b VermBG). Während § 2 Abs 5a VermBG die Sicherung gegen Insolvenz grundsätzlich für alle Vermögensbeteiligungen während der Dauer der Sperrfrist vorschreibt, ihr Fehlen aber für die staatliche Förderung unschädlich bleibt, ist sie hier – weil ausdrücklich in Buchst b geregelt – Voraussetzung für die staatliche Förderung (vgl Abschn 8 Abs 1 VermBErl). Der ArbN soll bei > Insolvenz des Arbeitgebers nicht mit dem doppelten Risiko des Verlustes von Arbeitsplatz und Vermögen belastet werden. Als Sicherung kommt die Bürgschaft eines Kreditinstituts iSd KWG oder die Sicherung durch ein Versicherungsunternehmen in Betracht. Das Kreditinstitut oder der Versicherer müssen im > Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sein (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst b iVm Abs 5a VermBG).

 

Rz. 24

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Randziffer einstweilen frei.

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