Rz. 62

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Als besondere Form des Darlehens an den ArbG (> Rz 58 ff) wird das partiarische Darlehen gefördert. Das ist ein Darlehen (> Darlehen Rz 1–4), bei dem die Vergütung für die Überlassung des Kapitals (Zins) vom Geschäftserfolg des Darlehensnehmers abhängig ist. Eine Erfolgsbeteiligung bezogen auf den Gewinn oder den Umsatz aus einem bestimmten Geschäft oder eine von der Liquidität des Schuldners abhängige Vergütung genügt (BFH/NV 2011, 12 = DStR 2010, 2448). Der Zins unterliegt der KapESt (BFH 168, 239 = BStBl 1992 II, 889) respektive heutzutage idR der > Abgeltungsteuer. Ebenso wie beim normalen Darlehen ist eine Insolvenzsicherung erforderlich (> Rz 59). Einer besonderen Insolvenzsicherung bedarf es uE aber nicht, wenn für das Darlehn im Zeitpunkt seiner Gewährung in verkehrsüblicher Weise ausreichende Sicherheiten gestellt werden, die Wesensmerkmal auch eines partiarischen Darlehns sind (BFH 191, 267 unter II 3 = BStBl 2000 II, 393 mwN). Zur Abgrenzung gegenüber der stillen Gesellschaft > Rz 52. Zu weiteren Hinweisen vgl Lienau/Lotz, DStR 1991, 618; EFG 1992, 29 sowie BFH 168, 239, aaO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge