Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zur einkommensteuerrechtlichen Bedeutung des Vermögens > Außergewöhnliche Belastungen Rz 20 ff. Zu den Kosten in Vermögensprozessen > Prozesskosten Rz 6, 16. Anders als ein Unternehmer hat ein ArbN kein Betriebs(= Arbeits-)vermögen, weil bei den Überschusseinkünften (> Einkünfte Rz 1) nur die Einnahmen mit den Ausgaben abgeglichen werden und ein "Bestandsvergleich" nicht vorgesehen ist (> Absetzung für Abnutzung, > Arbeitsmittel, > Arbeitsvermögen, > Einnahmen-Überschussrechnung). Zur Übertragung von Vermögenswerten auf die nachfolgende Generation > Dauernde Lasten.

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