Rz. 34

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Zur Unterstützung von Unternehmen und Vermieter, die aufgrund der Corona-Pandemie erhebliche Einkommenseinbußen erlitten haben, hatte das BMF mit Schreiben vom 24.04.2020 (BStBl 2020 I, 496) als Sofortmaßnahme zugelassen, die Vorauszahlungen auf die ESt für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 herabzusetzen. Voraussetzung war, dass der Stpfl unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Pandemie negativ betroffen war. Davon konnte ausgegangen werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 EUR herabgesetzt wurden und der Stpfl versicherte, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Corona-Pandemie eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwarte. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 betrug 15 % des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden.

Mit Bezug auf das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (zu dessen Regelungen nachfolgend > Rz 34/1–34/4) wurde das BMF-Schreiben vom 24.04.2020 (aaO) durch BMF-Schreiben vom 22.10.2020 (BStBl 2020 I, 1059) aufgehoben.

 

Rz. 34/1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 30.06.2020 (BGBl 2020 I, 1512) wurde die Regelung des BMF-Schreibens vom 24.04.2020 (> Rz 34) aufgenommen und in modifizierter Form als §§ 110 und 111 in das EStG übernommen. Außerdem wurde der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag für die VZ 2020 und 2021 von 1 Mio EUR auf 5 Mio EUR angehoben (> Rz 24). § 110 EStG regelt die Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 und § 111 EStG den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 sowie die Auswirkungen bei der Veranlagung.

 

Rz. 34/2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Abweichend vom BMF-Schreiben vom 24.04.2020 (> Rz 34) beträgt der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 pauschal 30 % des GdE, der der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegt wurde, wobei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht berücksichtigt werden, weil bei diesen Einkünften idR keine Verluste entstehen. Statt des pauschalen Verlustrücktrags kann ein höherer Betrag berücksichtigt werden, wenn er vom Stpfl nachgewiesen wird. Wie bereits nach dem BMF-Schreiben vom 24.04.2020 (> Rz 34) ist Voraussetzung für die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 EUR herabgesetzt wurden. Zulässig ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 iRd zeitlichen Grenzen des § 37 EStG, dh grundsätzlich bis zum 31.03.2021.

 

Rz. 34/3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Ein pauschaler Verlustrücktrag aus 2020 ist auf Antrag auch bei der ESt-Veranlagung für 2019 zu berücksichtigen, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits die ESt-Veranlagung für den VZ 2020 durchgeführt wurde. Er beträgt 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019, wobei auch hier die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht zu berücksichtigen sind (vgl § 111 Abs 1 EStG). Voraussetzung ist jedoch, dass die Vorauszahlungen für den VZ 2020 auf 0 EUR festgesetzt werden. Ein höherer Verlustrücktrag kann berücksichtigt werden, wenn er nachgewiesen wird. Führt die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 aufgrund eines voraussichtlichen Verlustrücktrags aus 2020 zu einer Nachzahlung bei der Veranlagung für 2019, wird diese auf Antrag des Stpfl bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung für den VZ 2020 zinslos gestundet (vgl § 111 Abs 4 EStG). Wurde bei der Veranlagung für 2019 ein pauschaler Verlustrücktrag für 2020 berücksichtigt, ist zwingend eine ESt-Erklärung für den VZ 2020 abzugeben (vgl § 111 Abs 5 EStG).

 

Rz. 34/4

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Mit der ESt-Veranlagung für 2020 ist die Steuerfestsetzung für den VZ 2020 zu ändern und der pauschal berücksichtigte Verlustrücktrag für 2020 dem GdE hinzuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid bestandskräftig geworden ist. Die Festsetzungsfrist (> Verjährung von Steueransprüchen Rz 22 ff) endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den VZ 2020 abgelaufen ist. Eine Verzinsung des darauf beruhenden Steueranspruchs beginnt erst mit Ablauf des 31.03.2022 (vgl § 111 Abs 6 EStG).

 

Rz. 34/5

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Mit dem Dritten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 10.03.2021 (BGBl 2021 I, 330) wurde der Höchstbetrag des Verlustrücktrags für die Jahre 2020 und 2021 sodann auf 10 Mio EUR angehoben. § 111 Abs 8 EStG ist unter Anpassung der dort genannten Stichtage seither wie folgt gefasst: Wird der ESt-Bescheid für 2019 vor dem 01.04.2021 bestandskräftig, kann bis zum 17.04.2021 nachträglich ein erstmaliger oder geänderter Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 gestellt werden. Der ESt-Bescheid für 2019 ist insoweit zu ändern.

Zudem wurde dem § 111 EStG ein neuer Abs 9 folgenden Inhalts angefügt: Die Abs 1 bis 7 – mithin die vorstehend in den > Rz 34/1–34/4 dargestellten Regelunge...

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