I. Allgemeine Hinweise

 

Rz. 35

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der Verlustabzug wird vom FA im Rahmen einer Veranlagung von Amts wegen vorgenommen. Wird aber ein ArbN für das Kalenderjahr, in das der Verlustabzug rück- oder vorgetragen werden soll, nicht schon aus anderen Gründen veranlagt, so muss er die Veranlagung fristgerecht beantragen (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 105 ff, 129 ff). Wird für einen VZ keine Veranlagung durchgeführt, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen, zB weil der ArbN keine Veranlagung beantragt hat, darf der in diesem VZ ansetzbare Verlustabzug nicht in einem anderen VZ berücksichtigt werden (BFH 189, 148 = BStBl 1999 II, 731), es sei denn, der ArbN hat auf den Verlustrücktrag verzichtet (> R 10d Abs 4 EStR; > Rz 25).

II. Der Verlustrücktrag

 

Rz. 36

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Über die Höhe des rücktragbaren Verlustes entscheidet das FA grundsätzlich (anders als beim Verlustvortrag; > Rz 40 ff) nicht durch gesonderten Feststellungsbescheid, sondern iRd Veranlagung zur ESt für das Abzugsjahr (BFH 139, 28 = BStBl 1983 II, 710; EFG 1996, 316). Deshalb kann nur die Veranlagung des VZ angefochten werden, in dem sich der Verlust steuermindernd auswirkt (BFH 102, 214 = BStBl 1971 II, 586; EFG 1981, 316). Anders, wenn der Verlust des Entstehungsjahres gesondert festgestellt worden ist (§ 179 AO), zB weil er mehreren, an ihm beteiligten Personen zuzurechnen ist (§ 180 Abs 1 Nr 2a AO). Zur gesonderten Feststellung des nur für den Verlustvortrag maßgebenden "verbleibenden Verlustabzugs" iSd § 10d Abs 4 EStGRz 40 ff.

 

Rz. 37

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Hat das FA für den VZ, in den die Verluste rückgetragen werden sollen, noch keinen ESt-Bescheid erlassen, ergeben sich keine verfahrensrechtlichen Besonderheiten. Der Verlustrücktrag wird dann bei der erstmaligen Veranlagung des maßgebenden VZ (> Rz 23) berücksichtigt; wegen einer Veranlagung auf Antrag bei ArbN > Rz 35.

Wurde für den dem Verlustjahr vorangegangenen VZ schon ein ESt-Bescheid erlassen, muss ihn das FA ändern, soweit der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist. Das gilt auch, wenn der > Steuerbescheid unanfechtbar ist. § 10d EStG enthält eine eigenständige Korrekturvorschrift (§ 10d Abs 1 Satz 3 und 4 EStG; BFH 160, 217 = BStBl 1990 II, 618). Ergänzend > Rz 46 ff. Wird nach Durchführung des Verlustrücktrags festgestellt, dass bei der Ermittlung des rücktragsfähigen Verlustes Fehler unterlaufen sind, kann der Steuerbescheid, in dem der Verlustrücktrag vorgenommen worden ist, ebenfalls nach § 10d Abs 1 Satz 3 EStG geändert werden (BFH 160, 219 = BStBl 1990 II, 620; BFH/NV 1990, 623; 1992, 37). Die Fristen für die > Verjährung enden insoweit nicht, bevor die Verjährungsfrist für das Kalenderjahr der Verlustentstehung abgelaufen ist (§ 10d Abs 1 Satz 4 EStG) und solange die Feststellung für künftige ESt-Festsetzungen oder Verlustfeststellungen nach § 10d EStG noch von Bedeutung ist (BFH 198, 395 = BStBl 2002 II, 681; > Rz 48). Die auf § 10d Abs 1 Satz 3 EStG gestützte Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids ist grundsätzlich auf den Verlustrücktrag beschränkt (punktuelle Änderung); der Stpfl kann also keine neuen Ermäßigungsgründe nachschieben. Das gilt nicht, wenn andere verfahrensrechtliche Vorschriften eine Änderung der übrigen Besteuerungsgrundlagen zulassen. Rechtsfehler im ursprünglichen Bescheid sind iRd § 177 AO zu kompensieren (BFH 155, 83 = BStBl 1989 II, 225; ergänzend > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 52 ff). Ein Verlustrücktrag ist auch dann zulässig, wenn zwar für das Verlustentstehungsjahr Festsetzungsverjährung eingetreten ist, jedoch das Rücktragsjahr noch nicht festsetzungsverjährt ist (BFH 228, 301 = BStBl 2010 II, 1009).

 

Rz. 38

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der auf einem Verlustrücktrag beruhende Erstattungsanspruch entsteht nicht schon mit Ablauf des Jahres des Verlustabzugs, sondern erst mit Ablauf des VZ, in dem der Verlust entstanden ist (BFH 192, 21 = BStBl 2000 II, 491); der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Verlustentstehungsjahres (§ 233a Abs 2a AO; AEAO zu § 233a Nr 10). Zu Besonderheiten bei Erstattungsansprüchen von > Ehegatten bzw für eingetragene > LebenspartnerErstattung von Lohnsteuer Rz 58 ff.

 

Rz. 39

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Für die nach § 34a EStG auf Antrag begünstigten nicht entnommenen Gewinne enthält § 10d Abs 1 Satz 2 EStG eine Sonderregelung: Sie mindern den GdE des vorangegangenen VZ. Im Wege des Verlustvortrags dürfen sie nicht abgezogen werden (§ 34a Abs 8 HS 2 EStG; BMF vom 11.08.2008, Tz 1, BStBl 2008 I, 838). Ist der Verlustrücktrag günstiger, kann der Stpfl die Nichtanwendung von § 34a Abs 1 Satz 1 und 4 EStG beantragen.

III. Die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

 

Rz. 40

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Für den Vortrag in folgende VZ hat das FA den am Schluss eines VZ verbleibenden Verlustbetrag durch Bescheid gesondert festzustellen (§ 10d Abs 4 Satz 1 EStG). Durch die gesonderte Feststellung sollen Rechtsstreitigkeiten über die Höhe des für die Zukunft verbleibenden Verlustabzugs begrenzt und eine für den Stpfl und die FinVerw...

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