I. Grundsätzliches

 

Rz. 15

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Beim Verlustabzug (§ 10d EStG) werden Verluste, die im Jahr ihrer Entstehung bei der Ermittlung des GdE (§ 2 Abs 3 EStG) nicht ausgeglichen werden können (> Rz 1), in andere Kalenderjahre verlagert. Sie werden bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen dieser Jahre abgezogen (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 165 ff). "Verlustabzug" (> Rz 2) ist der Oberbegriff für den Verlustrücktrag (> Rz 23 ff) und den Verlustvortrag (> Rz 28 ff). Zunächst werden die negativen Einkünfte aus dem vorangegangenen VZ im Wege des Verlustrücktrags und erst danach die negativen > Einkünfte aus dem nachfolgenden VZ im Wege des Verlustvortrags berücksichtigt. Der Einkünfte übergreifende Rücktrag von Verlusten ist zeitlich auf das Vorjahr und der Höhe nach begrenzt (> Rz 23 ff). Der Vortrag in spätere VZ ist zeitlich unbegrenzt zulässig; es gibt aber einen für alle Einkunftsarten insgesamt geltenden Höchstbetrag (> Rz 24, 28).

 

Rz. 16

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der Verlustabzug steht nur dem Stpfl zu, der den Verlust erlitten hat. Deshalb kann die Berechtigung für den Verlustabzug nicht durch Rechtsgeschäft (zB vorweggenommene Erbfolge) übertragen werden. Entsprechendes gilt auch für den Erben als > Rechtsnachfolger. Unter Aufgabe seiner langjährigen Rechtsprechung hat GrS 2/04 in BFH 220, 129 = BStBl 2008 II, 608 entschieden, dass der Verlustabzug nicht vererbt werden kann. Ein Verlust wird letztmals bei der Veranlagung des Erblassers für das Todesjahr berücksichtigt (> R 10d Abs 9 EStR). Im Übrigen geht in Erbfällen, die seit dem 19.08.2008 eingetreten sind, ein vom Erblasser nicht genutzter Verlust verloren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verlust einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil betrifft, der nach § 6 Abs 3 EStG auf den Erben übergeht (vgl R 10d Abs 9 Satz 11 EStR). Außerdem ist der Verlustrücktrag zulässig und die Veranlagung des Erblassers im Vorjahr zu ändern.

 

Rz. 17–19

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Randziffern einstweilen frei.

II. Vom Verlustabzug ausgeschlossene Tatbestände

 

Rz. 20

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der Verlustabzug ist ausgeschlossen oder eingeschränkt für:

Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung (§ 15 Abs 4 Satz 1 und 2 EStG; verfassungsgemäß – BFH 151, 408 = BStBl 1988 II, 264);
Verluste aus Termingeschäften (§ 15 Abs 4 Satz 3 bis 5 EStG);
Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist (§ 15 Abs 4 Sätze 6 bis 8 EStG);
Verluste bei beschränkter Haftung eines Kommanditisten (§ 15a Abs 1 EStG);
Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (§ 15b EStG; vgl BMF vom 17.07.2007, BStBl 2007 I, 542); die Vorschrift ist nur auf Verluste der in § 15b EStG bezeichneten Modelle anzuwenden, denen der Stpfl nach dem 10.11.2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10.11.2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde (vgl § 52 Abs 25 EStG). Für die nach dem 04.03.1999 und dem vor dem 11.11.2005 erworbenen Einkunftsquellen ist § 2b EStG aF weiter anwendbar (vgl § 52 Abs 3 EStG sowie BMF vom 22.08.2001, BStBl 2001 I, 588). Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG gilt auch für Verluste aus anderen Einkunftsarten, denn § 13 Abs 7, § 18 Abs 4 Satz 2, § 20 Abs 7, § 21 Abs 1 Satz 2, § 22 Nr 1 Satz 1 EStG enthalten entsprechende Verweise;
Verluste aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs 6 EStG);
negative Einkünfte aus Leistungen iSd § 22 Nr 3 EStG (zB aus gelegentlichen Vermittlungen; Beschränkung des Verlustausgleichs verfassungsgemäß – BFH 219, 81 = BStBl 2008 II, 26);
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs 3 Satz 7ff EStG). Die Beschränkung des Verlustausgleichs ist verfassungsgemäß (BFH 215, 202 = BStBl 2007 II, 259);
Verluste unbeschränkt Steuerpflichtiger an ausländischen Zwischengesellschaften (§ 10 Abs 4 AStG).

Verluste aus diesen besonderen Verrechnungskreisen dürfen nur mit positiven Einkünften aus der nämlichen Einkunftsquelle verrechnet werden. Zur Anwendung der Verlustabzugsbeschränkungen des § 10d EStG innerhalb der besonderen Verrechnungskreise vgl BMF vom 29.11.2004, BStBl 2004 I, 1097.

 

Rz. 21

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Verlustabzugsbeschränkung für bestimmte negative ausländische Einkünfte (§ 2a EStG aF) hielt der BFH für unvereinbar mit EU-Recht (BFH 201, 73 = BStBl 2003 II, 795; > Europäische Union) und wurde vom EuGH bestätigt (Urteil vom 21.02.2006 – C-152/03 "Ritter-Coulais", DB 2006, 479 = DStR 2006, 362). Zu den Auswirkungen des Urteils vgl BMF vom 30.07.2008, BStBl 2008 I, 810. Die Behandlung negativer Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten ist in § 2a EStG idF des JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl 2008 I, 2794 = BStBl 2009 I, 74) einschließlich der Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkung EU-Recht konform geregelt worden. Zu Beschränkungen, denen ein beschränkt Steuerpflichtiger unterliegt, > Rz 5 und > Rz 31.

 

Rz. 22

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Randziffer einstweilen frei.

III. Der Verlustabzug im Einzelnen

1. Der Verlustrücktrag

 

Rz. 23

Stand: EL 127 – ET: 08/...

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