Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die von der Verwaltung bei Verkehrszählungen eingesetzten Zähler sind grundsätzlich steuerlich > Arbeitnehmer, auch soweit es sich um Schüler, Studenten, Rentner und andere Aushilfskräfte handelt. Die Vergütungen unterliegen dem LSt-Abzug, ggf als > Geringfügige Beschäftigung. Zu Besonderheiten > Aufwandsentschädigungen Rz 20 ff, 45 ff. Ergänzend > Erhebungsbeauftragter, > Interviewer.

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