Rz. 21

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Frist, die dem FA für eine Festsetzung zugunsten wie zuungunsten von Stpfl zur Verfügung steht (Festsetzungsfrist), endet im Allgemeinen vier Jahre nach ihrem Beginn (§ 169 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AO). Zum Beginn der Frist > Rz 13–19. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung endet die Frist fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre nach ihrem Beginn (> Rz 11, 12). Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (BFH 252, 396 = BStBl 2016 II, 380).

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