Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Verwaltungsbehörden dürfen vermuten, dass ein ordnungsmäßig zustande gekommenes Gesetz auch sachlich mit dem GG vereinbar ist, zumal wenn die Steuergerichte keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit geäußert haben. Diese Vermutung gilt aber nicht für die Gerichte. Zur Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesänderungen ohne Übergangsregelung für bestehende Verträge vgl BFH 117, 72 = BStBl 1976 II, 69. Zur Verfassungsmäßigkeit bei rückwirkendem Inkrafttreten eines Gesetzes > Rückwirkung Rz 1. Zur Verfassungsmäßigkeit des LSt-Abzugs > Steuerabzugsverfahren Rz 1; die Verfassungsmäßigkeit einzelner Vorschriften wird ggf jeweils unter den in Betracht kommenden Stichworten behandelt.

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Stellt das BVerfG die Unvereinbarkeit einer Rechtsnorm mit dem GG fest, so folgt daraus nicht, dass in der Vergangenheit anders entschiedene, bestandskräftige Steuerfestsetzungen geändert werden müssten. Die Rechtssicherheit geht der Rechtmäßigkeit grundsätzlich vor (vgl §§ 95 Abs 3, 79 Abs 2 BVerfGG).

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Hat das BVerfG die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem GG festgestellt und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet oder ist eine steuerliche Regelung Gegenstand eines Verfahrens beim BVerfG, kann die Steuer insoweit vorläufig festgesetzt werden (§ 165 Abs 1 Nr 2 und 3 AO; > Vorläufigkeit). Eine tatsächliche Ungewissheit über die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer iSd § 165 Abs 1 Satz 1 AO kann nämlich auch in einer möglichen künftigen gesetzlichen Regelung gesehen werden (BFH 165, 162 = BStBl 1991 II, 868). Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm ein Verfahren beim BVerfG anhängig und wird der Einspruch darauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren, soweit die Steuer nicht vorläufig festgesetzt worden ist (§ 363 Abs 2 Satz 2 AO; > Ruhen des Verfahrens). Ergänzend > Bundesverfassungsgericht, > Gleichheitssatz, > Nettoprinzip. Zu aktuellen Weisungen der FinVerw > Anh 2 Erlassverzeichnis.

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