Rz. 1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Mitglieder des Vorstands können unentgeltlich oder als ArbN des Vereins tätig werden (> Arbeitnehmer Rz 34, > Vereinsvorsitzende, > Vorstandsmitglieder); außerdem > Aufwandsentschädigungen Rz 63 Vereine, > Ehrenamt, sowie BMF vom 21.11.2014, BStBl 2014 I, 1581 zur Anwendung von § 3 Nr 26a EStG.
Zur Finanzierung der Vereinsarbeit > Beiträge Rz 7, > Spenden. Zur Übernahme der Mitgliedsbeiträge durch den ArbG > Arbeitslohn Rz 67, > Beiträge Rz 8. Zu Vereinsstrafen > Fußballspieler, > Geldstrafen Rz 17 ff, > Spenden Rz 13.
Rz. 2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Erhalten die aktiven Vereinsmitglieder Zuwendungen in Geld- oder Sachleistungen, kann das eine Steuerpflicht auslösen (> Amateursportler, > Berufssportler, > Fußballspieler). Die persönliche Haftung für nicht einbehaltene oder abgeführte Steuerabzüge gilt grundsätzlich auch für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder eines Vereins (> Haftung für Lohnsteuer Rz 155 ff [159/3]).
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