Auf einen Blick:

Im Verfahren der Veranlagung ermittelt das FA aufgrund der Steuererklärung die Besteuerungsgrundlagen des vergangenen Kalenderjahres und setzt die Einkommensteuer mit Steuerbescheid förmlich fest. Überall dort, wo vom Arbeitslohn Lohnsteuer einzubehalten war, ist nicht § 25 EStG, sondern der hier im Einzelnen erläuterte § 46 EStG anzuwenden. Veranlagt wird aber nur, wenn der Abzug vom Arbeitslohn voraussichtlich nicht zu einem abschließenden Ergebnis führt. Das ruft eine kaum vermeidbare Kasuistik hervor.

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