Rz. 160

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

In den vorstehenden Erläuterungen ist aufgezeigt worden, in welchen Fällen der ArbN vom FA veranlagt werden muss oder auf Antrag veranlagt werden kann und welche Besonderheiten im Rahmen des Härteausgleichs zu beachten sind. Im Folgenden soll im Rahmen eines Überblicks der Ablauf einer Veranlagung im FA dargestellt werden.

I. Örtlich zuständiges Finanzamt

 

Rz. 161

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Für die Veranlagung örtlich zuständig ist regelmäßig das > Wohnsitz-Finanzamt (§ 19 AO); zu Einzelheiten > Zuständigkeit Rz 5 ff.

Das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG ist zuständig für Stpfl ohne inländischen > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt, also für Stpfl iSd § 1 Abs 2 (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff), Stpfl iSd § 1 Abs 3, § 1a EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff), die bereits beim LSt-Abzug (§ 46 Abs 2 Nr 7 Buchst b EStG; > Rz 101) oder mit der Antragsveranlagung (§ 46 Abs 2 Nr 9 EStG; > Rz 137) wie unbeschränkt steuerpflichtige ArbN behandelt werden, beschränkt steuerpflichtige ArbN, für die als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale ein Freibetrag nach § 39a Abs 4 EStG gebildet worden ist (> Rz 80, 84), oder für die Antragsveranlagung beschränkt Stpfl nach § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 4 Buchst b EStG (> Rz 143 f). Hat der ArbN im VZ mehrere ArbG, ist das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG zuständig, bei dem der ArbN zuletzt beschäftigt war. Ebenso, wenn für den ArbN keine > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39e Abs 7 Satz 5 EStG ausgestellt worden ist (vgl § 50 Abs 2 Satz 6 EStG). Hat ein ArbN nebeneinander > Mehrere Dienstverhältnisse (Steuerklasse VI), ist das > Betriebsstätten-Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der ArbN zuletzt mit Steuerklasse I beschäftigt ist (vgl § 50 Abs 2 Sätze 4 und 5 EStG).

II. Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen

 

Rz. 162

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Wenn das FA keine Zweifel an seiner Zuständigkeit hat, arbeitet es in der Praxis die für die elektronische Bearbeitung vorgegebenen programmierten Module ab, wie sie sich aus der > Steuererklärung ergeben (‚Mantelbogen’ und einzelne Anlagen). Zu Besonderheiten bei der Veranlagung von > Ehegatten / > LebenspartnerEhegattenbesteuerung. Es gilt der Grundsatz der > Abschnittsbesteuerung; an Entscheidungen des gleichen Sachverhalts in früheren VZ ist das FA grundsätzlich nicht gebunden; zu Ausnahmen > Bindung. Zu weiteren Hinweisen > Rz 210 ff.

 

Rz. 163

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Weil die ESt eine Jahressteuer ist, sind die Besteuerungsgrundlagen – hier besonders die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – grundsätzlich jeweils für ein ganzes Kalenderjahr zu ermitteln (§ 2 Abs 7 Sätze 1 und 2 EStG; > Veranlagungszeitraum).

 

Rz. 164

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Steuerpflicht, so werden die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten > Inländische Einkünfte in eine Veranlagung wegen zeitweiliger unbeschränkter Steuerpflicht einbezogen (§ 2 Abs 7 Satz 3 EStG), soweit sie Deutschland nach den maßgebenden DBA unter Beachtung von § 50d EStG besteuern darf. Zu Besonderheiten > Rz 48: Die Abgeltungswirkung des § 50 Abs 2 Satz 1 EStG tritt insoweit nicht ein (vgl Gesetzesbegründung – BT-Drs 13/5952; vgl Tz 181 des Leitfadens zur Besteuerung ausländischer Einkünfte bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, FinMin BB vom 16.06.2005 – 35-S-1300–9-03). Sie gilt eben nur für beschränkt Stpfl, aber nicht, wenn der Stpfl wie hier für den ganzen VZ wie ein unbeschränkt Stpfl besteuert wird. Die Einkünfte werden also jeweils für das ganze Kalenderjahr ermittelt, wobei die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte im Wege des > Progressionsvorbehalt Rz 10 ff berücksichtigt werden (BFH 204, 155 = BStBl 2004 II, 549; > Rz 185).

 

Beispiel 1:

Der Angestellte A bewohnte bis zum 31.05.2020 in Frankfurt eine Eigentumswohnung. Seit dem 01.06.2020 ist die Wohnung vermietet, da A von seinem ArbG beruflich für voraussichtlich 3 Jahre zu einem nahestehenden Unternehmen nach London versetzt worden ist und von diesem auch besoldet wird. Für die dort erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat Großbritannien bereits für 2020 das Besteuerungsrecht (> Großbritannien und Nordirland Rz 5).

A ist bis zum 31.05.2020 in Deutschland unbeschränkt und ab dem 01.06.2020 mit seinen Einkünften aus Vermietung beschränkt steuerpflichtig. Für 2020 führt sein FA eine Veranlagung nach den Grundsätzen der unbeschränkten Steuerpflicht durch. Neben den bis zum 31.05. bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden auch die nach dem 01.06. erzielten Einkünfte aus Vermietung erfasst. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, für die Großbritannien das Besteuerungsrecht hat, werden bei dieser Veranlagung im Rahmen des Progressionsvorbehalts (§ 32b Abs 1 Nr 2 EStG) berücksichtigt.

Die als Ergebnis dieser Veranlagung festgesetzte ESt wird in ein- und demselben Steuerbescheid bekannt gegeben (> Rz 173). Zur Anrechnung von Steuerabzügen nach § 50 Abs 2 Satz 1 und § 50a Abs 4 EStGRz 193.

 

Rz. 16...

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