Rz. 125

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Eines Antrags auf Veranlagung bedarf es (falls keine Pflichtveranlagung vorzunehmen ist), wenn unbeschränkt steuerpflichtige, nicht dauernd getrennt lebende > Ehegatten bzw eingetragene > Lebenspartner die Einzelveranlagung wählen, vgl im Einzelnen > Ehegattenbesteuerung Rz 10 ff, 35–44, > Splitting.

 

Rz. 126

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Ist ein Ehegatte gemäß § 25 oder § 46 Abs 2 EStG zu veranlagen und wird auf seinen Antrag eine Einzelveranlagung durchgeführt (> Rz 125), ist auch der andere Ehegatte zwingend einzeln zu veranlagen (> R 25 EStR; > Rz 15). Ist der andere Ehegatte ArbN, kommt es dann nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 46 Abs 2 Nr 1 bis 9 EStG gegeben sind (zu > LebenspartnerRz 63). § 26 Abs 2 Satz 1 EStG enthält die eigenständige Rechtsgrundlage für die Veranlagung von Amts wegen auch für den ArbN-Ehegatten (BFH 215, 154 = BStBl 2007 II, 11; Blümlich/Brandl, § 46 EStG Rz 59; aA H/H/R/Tillmann, § 46 EStG Rz 28).

 

Beispiel:

Die Ehegatten A und B erfüllen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung (> Ehegattenbesteuerung Rz 1). A hat als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), B hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ihr ArbG den LSt-Abzug nach Steuerklasse III vorgenommen hat. A beantragt die Einzelveranlagung (> Ehegattenbesteuerung Rz 35–44). B hat keinen Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG gestellt. Gleichwohl wird sie von Amts wegen zur ESt veranlagt; das führt bei B zu einer Steuernachzahlung.

Ergänzend > Ehegattenbesteuerung Rz 10. Auch bei einer Veranlagung nach § 25 EStG werden die für § 46 EStG geltenden Härteregelungen (> Rz 145 ff [150]) angewandt (vgl BFH 167, 52 = BStBl 1992 II, 720).

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