Rz. 88

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Haben unbeschränkt steuerpflichtige Eltern, die nicht die Voraussetzungen für eine > Ehegattenbesteuerung Rz 1 erfüllen (> Rz 85), Anspruch auf die Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs 6 EStG oder auf > Kindergeld, so kann ein dem Kind zustehender Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 14 EStG) auf die beiden Elternteile bereits im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren zur Hälfte übertragen werden. Eine andere als hälftige Aufteilung können die Eltern nur gemeinsam bei einer Veranlagung beantragen (§ 46 Abs 2 Nr 4a Buchst e EStG iVm § 33b Abs 5 Satz 3 EStG); zu Einzelheiten > Behinderten-Pauschbetrag Rz 67 ff.

 

Rz. 89

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Übertragung des einem Kind zustehenden Pauschbetrags setzt allerdings grundsätzlich voraus, dass das Kind selbst unbeschränkt steuerpflichtig ist (BFH 135, 73 = BStBl 1982 II, 256). Das Kind muss also grundsätzlich seinen > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt im > Inland haben (§ 1 Abs 1 EStG). Lebt das Kind eines unbeschränkt steuerpflichtigen oder nach § 1 Abs 3 EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff) als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten Elternteils im > Ausland Rz 1, kann der Behinderten-Pauschbetrag nur dann auf diesen Elternteil übertragen werden, wenn das Kind selbst als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (§ 1 Abs 3 EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff; R 33b Abs 3 EStR). Dieses setzt voraus, dass das Kind > Inländische Einkünfte bezieht und die Gesamteinkünfte des Kindes im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen ESt unterliegen oder die nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte des Kindes im Kalenderjahr den > Grundfreibetrag des § 32a Abs 1 Satz 2 Nr 1 EStG nicht übersteigen. Für 2019 gilt ein Grundfreibetrag von 9 168 EUR und ab 2020 von 9 408 EUR. Diese Beträge sind ggf entsprechend der Ländergruppeneinteilung (> Anh 2 Ländergruppen) zu kürzen. Zum Nachweis des GdB > Behinderten-Pauschbetrag Rz 27 ff.

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