Rz. 87

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs für die Berufsausbildung wird auf Eltern, die nicht die Voraussetzungen für eine > Ehegattenbesteuerung Rz 1 erfüllen (> Rz 85), grundsätzlich zur Hälfte aufgeteilt (§ 33a Abs 2 Satz 4 EStG). Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist bei einer Veranlagung eine andere Aufteilung möglich (§ 33a Abs 2 Satz 5 EStG; zu Einzelheiten > Ausbildungsfreibetrag Rz 35 ff). Der gemeinsame Antrag auf eine andere als die hälftige Aufteilung begründet die Veranlagungspflicht nach § 46 Abs 2 Nr 4a Buchst d EStG.

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