Rz. 95

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

§ 46 Abs 2 Nr 6 EStG regelt die Veranlagung für den VZ, in dem eine Ehe aufgelöst worden und einer der früheren Ehegatten im selben VZ eine neue Ehe eingegangen ist, dieselbe Person für diesen VZ also zu jeweils zwei steuerpflichtigen und ggf die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllenden (§ 26 Abs 1 Satz 1 EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 1) Ehepaaren gehört. Die Regelung gilt auch bei Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn einer der früheren > Lebenspartner im VZ der Auflösung eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft (nunmehr nicht mehr möglich) oder eine Ehe eingeht (vgl § 2 Abs 8 EStG; Einzelheiten > Rz 8 mwN). Die folgenden Ausführungen gelten für diese Fallgestaltung deshalb entsprechend.

 

Rz. 96

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Eine Veranlagung ist zwingend in folgenden Fällen vorgesehen:

Die ArbN A und B sind verheiratet. B stirbt. A heiratet noch im selben VZ wieder. A und B sind gemäß § 46 Abs 2 Nr 6 EStG zu veranlagen. Wegen der Veranlagungsform > Rz 97.
Die ArbN A und B sind verheiratet. Sie werden geschieden oder die Ehe wird aufgehoben. Heiratet A noch im selben VZ wieder, werden A und B gemäß § 46 Abs 2 Nr 6 EStG veranlagt. Wegen der Veranlagungsform > Rz 97. Heiraten beide im selben VZ wieder, gilt uE das Gleiche.

Unerheblich ist insoweit, ob für die aufgelöste oder neue Ehe die Voraussetzungen für eine > Ehegattenbesteuerung Rz 1 gegeben waren.

 

Rz. 97

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Für dieses Kalenderjahr (VZ) werden zwei Veranlagungen durchgeführt: Der verstorbene oder nicht wiederverheiratete Ehegatte wird nach der Splitting-Tabelle allein veranlagt, wenn er und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen für eine > Ehegattenbesteuerung Rz 1 erfüllt haben, der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und zusammen mit seinem neuen Ehegatten ebenfalls die Voraussetzungen für eine Ehegattenbesteuerung erfüllt (§ 26 Abs 1 Satz 2 EStG, § 32a Abs 6 Nr 2 Satz 1 EStG). Der wieder verheiratete Ehegatte, der nach § 46 Abs 2 Nr 6 EStG veranlagt wird, kann – falls sein neuer Ehegatte unbeschränkt steuerpflichtig ist – zwischen einer Einzel- und einer Zusammenveranlagung wählen (> Rz 7).

 

Rz. 98

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Erfüllt der wieder verheiratete Ehegatte dagegen mit seinem neuen Partner nicht die Voraussetzungen für eine > Ehegattenbesteuerung Rz 1, zB weil der neue Partner nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, so kann er mit seinem bisherigen > Ehegatten zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung wählen, wenn bei ihnen noch die Voraussetzungen für eine > Ehegattenbesteuerung Rz 1 vorgelegen haben. Hier bleibt also die neue Ehe steuerlich unberücksichtigt (§§ 26a, b EStG; ergänzend > Ehegattenbesteuerung Rz 12 ff).

 

Rz. 99

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Randziffer einstweilen frei.

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