Rz. 71

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Beim LSt-Abzug wird seit dem VZ 2010 (> Rz 23) eine Vorsorgepauschale berücksichtigt, die sich aus Teilbeträgen zur > Rentenversicherung, > Krankenversicherung und > Pflegeversicherung zusammensetzt (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 EStG; > Vorsorgepauschale Rz 20 ff). Die Summe der Teilbeträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wird mindestens mit einem Betrag von 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1 900 EUR jährlich bei den Steuerklassen I, II und IV bis VI, und höchstens 3 000 EUR jährlich bei der Steuerklasse III angesetzt (> Vorsorgepauschale Rz 43 ff). Die Mindestvorsorgepauschale muss aus rechtstechnischen Vereinfachungsgründen auch dann angewendet werden, wenn der ArbN keine Beiträge zur Krankenversicherung zahlt. Das gilt zB bei Polizeivollzugsbeamten, bei denen Krankheitskosten im Rahmen der > Heilfürsorge in voller Höhe vom Dienstherrn übernommen werden sowie bei > Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die Anspruch auf eine unentgeltliche truppenärztliche Versorgung haben (> Bundeswehr Rz 13/1, 14).

 

Rz. 72

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bei der Veranlagung wird hingegen keine Vorsorgepauschale berücksichtigt. Begünstigt sind nur noch die tatsächlich geleisteten Vorsorgeaufwendungen (> Sonderausgaben Rz 25 ff). Übersteigen die beim LSt-Abzug berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung die tatsächlich geleisteten Aufwendungen, die nach § 10 Abs 1 Nr 3 und Nr 3a EStG bei der Veranlagung abgezogen werden (> Sonderausgaben Rz 36–44), ist der ArbN zu veranlagen. Das betrifft jedoch nur Fälle, in denen der im VZ insgesamt erzielte Arbeitslohn für 2019: 11 600 EUR (für 2018: 11 400 EUR) und ab 2020: 11 900 EUR übersteigt, oder bei > Ehegatten bzw > Lebenspartner, die die Voraussetzungen für die > Ehegattenbesteuerung erfüllen, der von den Ehegatten/Lebenspartnern insgesamt erzielte Arbeitslohn für 2019: 22 050 EUR (für 2018: 21 650 EUR) und ab 2020: 22 600 EUR übersteigt.

 

Rz. 73

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

So wird auch verfahren, wenn beim LSt-Abzug die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt worden ist und diese die Summe der SA aus § 10 Abs 1 Nr 3 und Nr 3a EStG, die bei der Veranlagung abziehbar sind, übersteigt. Der ArbG hat auf der > Lohnsteuerbescheinigung die Beiträge des ArbN zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie die bei der Vorsorgepauschale berücksichtigten Teilbeträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung einschließlich der berücksichtigten Mindestvorsorgepauschale auszuweisen.

 

Rz. 74

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Randziffer einstweilen frei.

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