Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zu Unterstützungen und Beihilfen öffentlicher oder privater ArbG allgemein > R 3.11 LStR; > Beihilfen, > Erholung, > Erkrankung von Arbeitnehmern. Zu Corona-Beihilfen und -Unterstützungen > Geschenke Rz 24 ff, > Beihilfen Rz 54 ff und > Steuerbefreiungen Rz 65 ff. Zur Aufstockung des KurzarbeitergeldesGeschenke Rz 28 und > Kurzarbeitergeldzuschüsse. Zur InflationsausgleichsprämieSteuerbefreiungen Rz 93 f. Zur steuerlichen Behandlung von > Sterbegeld.

Die zugewendeten Beträge sind im > Lohnkonto des ArbN zu vermerken, auch wenn sie steuerfrei sind (§ 4 Abs 2 Nr 3, 4 LStDV).

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