Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Unterhaltszuschüsse an > Referendare und > Beamtenanwärter sind > Arbeitslohn (BFH 104, 197 = BStBl 1972 II, 251; BFH 104, 203 = BStBl 1972 II, 261; BFH 105, 274 = BStBl 1972 II, 643; BFH 139, 190 = BStBl 1983 II, 718). Die Zuschüsse und Beihilfen sind nicht als Bezüge wegen Hilfsbedürftigkeit oder zur Ausbildung steuerfrei, weil sie Gegenleistung für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst sind (vgl § 3 Nr 11 Satz 3 EStG).

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zuschüsse aus Bundesmitteln an Personen, die später als Genossenschaftsberater in Entwicklungsländern tätig werden sollen, sind nicht nach § 3 Nr 11 EStG steuerfrei; > Entwicklungshelfer Rz 7. Zu ähnlichen Zuwendungen > Beihilfen sowie > Bundeswehr.

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