1. Voraussetzungen im Überblick

 

Rz. 50

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Erwachsen einem im > Inland ansässigen Stpfl Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung (> Rz 55 ff) einer Person, für die im VZ niemand Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag hat (> Rz 70 ff), so wird auf Antrag (> Rz 75) die ESt/LSt dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu bestimmten Höchstbeträgen (> Rz 110 ff) für jede unterhaltene Person vom Gesamtbetrag der > Einkünfte Rz 3 (ergänzend > Einkommen Rz 1) abgezogen werden (vgl § 33a Abs 1 EStG).

Grundsätzlich sind nur solche Aufwendungen abziehbar, die dem Stpfl zwangsläufig entstanden sind; das gilt dem Grunde und der Höhe nach. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung (> Rz 55 ff) einer anderen Person setzt deshalb voraus, dass

der leistende Stpfl unbeschränkt steuerpflichtig ist (> Rz 54),
der Empfänger gegenüber dem leistenden Stpfl oder dessen Ehegatten bzw eingetragenem > Lebenspartner gesetzlich unterhaltsberechtigt ist (> Rz 81 ff) oder
beim Empfänger bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Stpfl gekürzt werden (> Rz 94 ff) oder
der Empfänger eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 AufenthG hat, weil sich der Stpfl zum Unterhalt verpflichtet hat (vgl § 68 AufenthG; > Rz 102 ff),
die unterhaltene Person bedürftig (> Rz 105 ff) und
der Stpfl selbst imstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Lebensbedarfs den Unterhalt zu gewähren (zur sog OpfergrenzeRz 160 ff).
 

Rz. 51

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Zwangsläufigkeit wird also für Fälle des § 33a Abs 1 EStG eigenständig und enger bestimmt als in § 33 Abs 2 EStG (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 40–64). Die Unterhaltsleistungen sind nur für den VZ der Verausgabung als AgB abziehbar (§ 11 Abs 2 EStG; > Abfluss von Ausgaben). Das gilt auch, wenn sie aus einem Darlehen bestritten werden; auf den Zeitpunkt der Darlehenstilgung kommt es nicht an (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 17).

 

Rz. 52

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

§ 33a Abs 1 EStG trägt der Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen Rechnung (BFH 154, 556 = BStBl 1989 II, 164) und ist verfassungsgemäß (BVerfG vom 15.07.1987 – 1 BvR 54/87, NJW 1988, 127 = HFR 1988, 242; BFH 154, 115 = BStBl 1988 II, 939); vgl auch BVerfG vom 21.11.1986 – 1 BvR 840/86, DStZ 1988, 488 zum beschränkten Abzug von Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten.

2. Gesetzeskonkurrenzen

 

Rz. 53

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

§ 33a EStG ist nicht anwendbar,

für den Unterhalt des im > Inland in intakter Beziehung lebenden > Ehegatten oder eingetragenen > Lebenspartner, soweit die Voraussetzungen von § 26 Abs 1 Satz 1 EStG (> Ehegattenbesteuerung Rz 1) gegeben sind. Dies gilt unabhängig davon, welche Veranlagungsform die Ehegatten wählen (BFH 154, 556 = BStBl 1989 II, 164; BFH 157, 177 = BStBl 1989 II, 658).
 

Beispiel:

Die unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten A und B haben sich am 01.05.2022 getrennt. Seitdem zahlt A an B einen monatlichen Trennungsunterhalt von 500 EUR. A beantragt in seiner Steuererklärung 2022, die Zahlungen von insgesamt 4 000 EUR nach § 33a Abs 1 EStG zu berücksichtigen.

Dem Antrag kann nicht entsprochen werden, da die Ehegatten für 2022 noch die Voraussetzungen der Ehegattenbesteuerung erfüllen;

soweit der SA-Abzug für den Unterhalt an den im Inland lebenden geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner beantragt wird (vgl § 10 Abs 1a Nr 1 EStG). Wegen der Einzelheiten zum Realsplitting > Rz 6 ff;
für den Unterhalt eines Kindes, für das jemand Anspruch auf > Kindergeld als Steuervergütung oder auf > Kinderfreibeträge iSv § 32 EStG als Steuerermäßigung hat (§ 33a Abs 1 Satz 4 EStG). Zu Einzelheiten > Rz 70, 71;
soweit für lebenslange Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von existenzsichernden Vermögenswerten der SA-Abzug nach § 10 Abs 1a Nr 2 EStG beantragt wird. Zu Einzelheiten > Versorgungsrenten;
soweit der Stpfl eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG (> Außergewöhnliche Belastungen) in Anspruch nehmen kann (§ 33a Abs 4 EStG); insoweit besteht kein Wahlrecht (BFH/NV 2009, 1418; EFG 2017, 837). § 33a EStG betrifft aber nur den ‚typischen Unterhalt’ (> Rz 56 ff [65]).
Zu weiteren Konkurrenzen > Außergewöhnliche Belastungen Rz 7–11.

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