Rz. 145

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Höchstbeträge (> Rz 110–112) und der anrechnungsfreie Betrag (> Rz 119) ermäßigen sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel (§ 33a Abs 3 Satz 1 EStG). Waren wenigstens an einem Tag im Monat die Voraussetzungen des § 33a Abs 1 EStG gegeben, wird mithin nicht gekürzt.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

 

Rz. 146

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Unterhaltsleistungen (> Rz 55 ff) werden grundsätzlich nur abgezogen, soweit hierdurch der laufende Lebensbedarf des Empfängers im Kalenderjahr der Zahlung sichergestellt werden soll (BFH 261, 319 = BStBl 2018 II, 643). Wird Unterhalt nicht regelmäßig (zB monatlich), sondern mit unregelmäßigen Beträgen (zB 3-mal im Kalenderjahr) geleistet, spricht eine tatsächliche aber im Einzelfall widerlegbare Vermutung dafür, dass die vorangegangenen Unterhaltsleistungen zur Deckung des Lebensbedarfs des Empfängers bis zur nächsten Unterhaltsleistung dienten (BFH 208, 531 = BStBl 2005 II, 483 mwN; BFH/NV 2005, 1009). Unterhaltsvorschüsse für das laufende Kalenderjahr führen also idR nicht zu einer Zwölftelung des nach der > Rz 110 höchstens abziehbaren Betrags iSv § 33a Abs 3 EStG. Gleiches gilt idR aber nicht für Unterhaltsnachzahlungen für das laufende Kalenderjahr. Aufwendungen für den Unterhalt werden nämlich grundsätzlich nicht rückwirkend als Unterhalt für solche Monate des Kalenderjahres der Zahlung behandelt, die vor dem Zahlungsmonat liegen, auch wenn der Stpfl dem Empfänger erstmals Unterhalt leistet (BFH 165, 240 = BStBl 1992 II, 32); anders, wenn mit der Unterhaltszahlung Schulden getilgt werden, die der Empfänger in den vorangegangenen Monaten zur Bestreitung seines Lebensunterhalts aufgenommen hat (BFH 133, 521 = BStBl 1981 II, 713; BFH 261, 319 = BStBl 2018 II, 643). Dienten die Zahlungen nicht nachweislich der Schuldentilgung idS, beginnt der maßgebliche Zeitraum mit dem Monat, in den die erste Zahlung im Kalenderjahr fällt. Soweit Zahlungen nicht ausschließlich dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des laufenden, sondern auch des folgenden Kalenderjahres abzudecken, können die gesamten Unterhaltsaufwendungen nur im Kalenderjahr der Zahlung, nicht jedoch im folgenden Kalenderjahr berücksichtigt werden. (BFH 149, 61 = BStBl 1987 II, 341). Dabei wird zugunsten des Steuerpflichtigen unterstellt, dass die Zahlung der Bedarfsdeckung bis zum Ende des Kalenderjahres der Zahlung dient (BFH 261, 319 = BStBl 2018 II, 643). Zu weiteren Einzelheiten, die besonders für Auslandsfälle von Bedeutung sind, > Rz 177 mit Beispielen.

 

Rz. 147

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Innerhalb des Begünstigungszeitraums kommt es auf die Höhe der einzelnen Zahlungen nicht an (BMF vom 06.04.2022, Rz 29, BStBl 2022 I, 623, > Anh 2 Unterhalt für Angehörige im Ausland). Die Gesamtaufwendungen können insgesamt bis zu den entsprechenden Zwölfteln des Höchstbetrags berücksichtigt werden.

 

Beispiel 1:

Der Stpfl, ein im Inland ansässiger Deutscher mit Migrationshintergrund, überweist seinem aus Afghanistan ins Inland gekommenen Vater im VZ 2023 im Februar 500 EUR und im September 2 000 EUR. Der Jahreshöchstbetrag von 10 908 EUR ist um 1/12 auf 9 999 EUR zu ermäßigen. Abziehbar sind 2 500 EUR, obwohl auf die Zeit von Februar bis August monatlich weniger als 909 EUR (= 1/12 des Höchstbetrags) entfallen.

Zu weiteren Beispielen > Rz 177.

 

Rz. 148

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Auf die zeitanteilig ermäßigten Höchstbeträge sind die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers anzurechnen, soweit sie den zeitanteiligen anrechnungsfreien Betrag übersteigen (> Rz 119); außerdem die ggf geleisteten Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln (> Rz 135). Einkünfte und Bezüge, die auf Kalendermonate entfallen, für die der Stpfl keinen Unterhalt geleistet hat, bleiben aber bei der Höchstbetragsberechnung außer Ansatz (§ 33a Abs 3 EStG); das gilt auch für Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln.

 

Rz. 149

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zur Ermittlung der auf die Kürzungsmonate entfallenden Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten ist in einem ersten Schritt deren Höhe für das gesamte Kalenderjahr festzustellen. Dabei ist hinsichtlich der Überschusseinkünfte das Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG) zu beachten. Folglich sind im Kalenderjahr zugeflossene Einnahmen auch dann zu erfassen, wenn sie in einem späteren Kalenderjahr zurückgezahlt werden (BFH 197, 408 = BStBl 2002 II, 205) oder es sich um Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre handelt (vgl BFH 199, 116 = BStBl 2002 II, 525). In einem weiteren Schritt ist festzustellen, in welchem Umfang die für das Kalenderjahr ermittelten Einkünfte und Bezüge auf die Kalendermonate entfallen, für die der Stpfl keinen Unterhalt geleistet hat. Einkünfte und Bezüge "entfallen" auf die Kalendermonate, denen sie wirtschaftlich zuzurechnen sind (vgl BFH 199, 194 = BStBl 2002 II, 746 mwN).

 

Rz. 150

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Per...

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