Rz. 180

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Bei Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland hat der Stpfl eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts; er hat die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen (§ 90 Abs 2 AO; vgl BFH 208, 531 = BStBl 2005 II, 483); ihn trifft ggf die Feststellungslast (> Beweislast), wenn der Sachverhalt nicht geklärt werden kann (vgl BFH 150, 151 = BStBl 1987 II, 675 mwN; BFH/NV 2015, 1248 = HFR 2015, 932; BFH/NV 2017, 1042 = HFR 2017, 727). Welche Beweismittel vor allem für den Nachweis der entsprechenden Zahlungen erforderlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eigenerklärungen oder eidesstattliche Versicherungen sind allein keine ausreichenden Nachweise (BMF vom 06.04.2022, Rz 3, BStBl 2022 I, 623; > Anh 2 Unterhalt für Angehörige im Ausland).

 

Rz. 181

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Berücksichtigung des Unterhalts für begünstigte Personen, die im Ausland leben, setzt ua voraus, dass die Bedürftigkeit des einzelnen Empfängers durch eine amtliche Bescheinigung der Heimatbehörde des Empfängers mit deutscher Übersetzung nachgewiesen wird (BFH 124, 508 = BStBl 1978 II, 338; BFH 150, 151 aaO). Ein von ausländischen Behörden nach Abstimmung mit der FinVerw aufgelegter zweisprachiger Vordruck wird im Allgemeinen als Nachweis anerkannt, wenn er vollständig ausgefüllt und von der zuständigen Heimatbehörde unterzeichnet ist. Vgl dazu BMF vom 06.04.2022, Rz 7, BStBl 2022 I, 623, > Rz 180 aE; unter www.formulare-bfinv.de hält das BMF den Vordruck in den gängigsten Sprachen zum Download bereit. Die Bescheinigung muss enthalten (BMF vom 06.04.2022, Rz 6, > Rz 180 aE): Namen, Alter, ausgeübten Beruf und Anschrift der unterstützten Person, deren Verwandtschaftsverhältnis zum Stpfl, Art und Umfang der vom Unterhaltsempfänger im Kalenderjahr bezogenen eigenen Einnahmen und seines Vermögens, Angaben darüber, ob noch andere Personen unterhaltspflichtig waren, wie hoch deren Unterhaltsleistungen ggf waren und ab wann und aus welchen Gründen der Unterhaltsempfänger nicht selbst für seinen Unterhalt aufkommen konnte. Beim erstmaligen Antrag sind besonders detaillierte Angaben erforderlich (BFH/NV 2015, 1248 = HFR 2015, 932). Einer amtlichen Bescheinigung muss das FA nicht folgen, wenn sie nicht glaubhaft ist, weil die vom Stpfl als einzigem Unterhaltszahler geleisteten Beträge nicht ausreichen, den gesamten Unterhaltsbedarf zu decken (BFH 232, 34 = BStBl 2011 II, 966). Eine Bescheinigung über die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge aus dem noch laufenden Jahr reicht zum Nachweis nicht aus (BFH/NV 1991, 229). Ebenso nicht eine amtliche Bescheinigung, die keine Aussage dazu enthält, ab wann und aus welchem Grund der Empfänger nicht selbst für seinen Unterhalt aufkommen kann (EFG 1994, 707); ebenso eine nur unvollkommene Bescheinigung der ukrainischen Verwaltung (EFG 2015, 1949 – NZB BFH VI B 78/15 gemäß Beschluss vom 01.10.2015 als unbegründet zurückgewiesen). Das FA kann im Einzelfall weitere Nachweise verlangen. Es kann auch von der widerlegbaren Vermutung ausgehen, dass erwerbsfähige Angehörige im Ausland (außerhalb EU/EWR) nicht unterhaltsbedürftig sind (> Rz 171). EFG 1999, 1284 begünstigt Unterhalt an berufstätige Angehörige im Ausland nicht, wenn deren Einkommen dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen des Heimatlandes entspricht und zur bescheidenen Lebensführung ausreicht. Betreibt die unterhaltene Person im Ausland Landwirtschaft in einem nach den Verhältnissen dieses Staates üblichen Rahmen, wird widerlegbar vermutet, dass der Unterhaltene nicht bedürftig ist, es sei denn, er ist aus Alters- oder Krankheitsgründen nur noch geringfügig tätig (BFH 149, 532 = BStBl 1987 II, 599, BFH 230,12 = BStBl 2011 II, 116). Erträge aus landwirtschaftlich genutzten Flächen sind ggf im Rahmen des § 33a Abs 1 EStG zu ermitteln (BFH 230, 123 = BStBl 2011 II, 164).

 

Rz. 182

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Ist wegen der besonderen politischen Situation im Wohnsitzstaat des Empfängers keine amtliche Bescheinigung über dessen Bedürftigkeit zu erhalten (zB in Fällen eines Krieges; vgl BFH 208, 531 = BStBl 2005 II, 483; BFH/NV 2005, 1009), ist dies dem Stpfl nur nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls anzulasten. Eine notariell beglaubigte Erklärung des Stpfl zur Krankheit/Arbeitslosigkeit seiner Angehörigen (hier Pakistan – Affidavit), reicht aber nicht zum Nachweis der Bedürftigkeit aus (EFG 1994, 1051); auch eine eidesstattliche Versicherung der unterstützten erwerbsfähigen Person genügt nicht als Nachweis (vgl FG München vom 14.05.2004 – 15 K 3675/01, HaufeIndex 1 205 225). Zu den Anforderungen an den Nachweis einer erfolglosen Arbeitssuche vgl EFG 1991, 196. Zahlungen in einer Fremdwährung sind nach § 33a Abs 1 Satz 8 EStG entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem VZ von der EZB (> Europäische Zentralbank) bekannt gegebenen Referenzkurs in > Euro umzurechnen.

 

Rz. 183

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Zahlung von Unterhalt muss grundsätzlich durch Bankbelege nachgewiesen...

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