Rz. 54

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

§ 33a EStG gehört zu den Tarifvorschriften, die für beschränkt Stpfl nicht anwendbar sind (vgl § 50 Abs 1 Satz 4 EStG). Der Stpfl muss deshalb iSv § 1 Abs 13 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sein; zu Einzelheiten > Unbeschränkte Steuerpflicht.

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