Rz. 80

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

§ 33a EStG begünstigt:

Personen, die gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (> Rz 81 ff) und
Personen, die ihnen gleichgestellt sind (> Rz 94 ff),
wenn der Empfänger bedürftig ist und
wenn der Verpflichtete selbst hinreichend leistungsfähig ist (zur Opfergrenze > Rz 160 ff).

Unterhaltsleistungen an andere Personen, die der Stpfl zB aufgrund einer zivilrechtlich eingegangenen Verpflichtung oder aus sittlicher oder tatsächlicher Verpflichtung erbringt, sind auch nach § 33 EStG grundsätzlich nicht begünstigt; § 33a Abs 4 EStG schließt die Anwendung des § 33 EStG für typische Unterhaltsaufwendungen zugunsten anderer Personen aus (BFH 275, 146 = BStBl 2023 II, 229). Das bezieht sich allerdings nur auf die von § 33a EStG geregelten typischen Unterhaltsaufwendungen (> Rz 56 ff), nicht aber auf dem Stpfl entstehende, durch außergewöhnliche Umstände veranlasste besondere Aufwendungen für den Unterhaltsempfänger (> Rz 65).

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