I. Leistungen einer gesetzlichen Unfallversicherung

 

Rz. 13

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Bezüge aus der GUV in Kapital- oder Rentenform sind steuerfrei (§ 3 Nr 1 Buchst a EStG). Steuerfrei sind auch die Leistungen der > Berufsgenossenschaften, die in der GUV freiwillig versicherte Personen erhalten (FinVerw, DB 1965, 875); ebenso die Bezüge der > Grenzgänger aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung (BFH 69, 538 = BStBl 1959 III, 462). Es verstößt nicht gegen Art 3 GG (> Gleichheitssatz), dass § 3 Nr 1 Buchst a EStG nur die Leistungen aus der gesetzlichen, nicht aber die Leistungen aus der privaten UV steuerfrei stellt (BFH 105, 136 = BStBl 1972 II, 536).

 

Rz. 14

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Randziffer einstweilen frei.

II. Leistungen aus einer vertraglichen Unfallversicherung

1. Private Versicherung des Arbeitnehmers

 

Rz. 15

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Leistungen aus einer vom ArbN freiwillig abgeschlossenen privaten UV (> Rz 2 f), sind zwar grundsätzlich nicht besteuerbar, weil sie als Gegenleistung für die Versicherungsbeiträge erbracht werden (RFH, RStBl 1939, 910). Zu steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) führen jedoch Versicherungsleistungen, mit denen der Stpfl für entgangene oder entgehendeEinnahmen aus dem Dienstverhältnis iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG entschädigt wird, wenn der Unfall im beruflichen Bereich eingetreten ist und die Versicherungsbeiträge ganz oder teilweise WK oder steuerfrei vergütete Reisenebenkosten waren (BFH 79, 107 = BStBl 1964 II, 271; vgl § 2 Abs 2 Nr 2 Satz 2 LStDV). Eine als "Verdienstausfall" bezeichnete Versicherungsleistung ist jedoch nicht per se steuerpflichtig, sofern sie nicht als Ersatz für steuerbare Einnahmen einer konkreten Einkunftsquelle iSd § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 7 EStG zugeordnet werden kann, sondern als rein hypothetisch berechneter Erwerbs- und Fortkommensschaden von der Versicherung gewährt wird (BFH 269, 94 = BStBl 2021 II, 901; > Schadensersatz Rz 12). Die Versicherungsleistung unterliegt nicht dem LSt-Abzug, sondern wird bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern nach > Steuererklärung erfasst (ergänzend > Rz 29). Umfasst die Versicherungsleistung auch nicht besteuerbare "echte" Schadensersatzleistungen (> Schadensersatz Rz 3), wie Ersatz von Krankheits- oder Kurkosten, Schmerzensgeld oder Mehrbedarf, ist der als Entschädigung iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG zu erfassende steuerpflichtige Anteil ggf durch > Schätzung zu ermitteln (BMF vom 28.10.2009, Tz 2.2.2, BStBl 2009 I, 1275). Zur Tarifbegünstigung nach § 34 EStGAußerordentliche Einkünfte Rz 15 ff (71).

 

Rz. 16

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Randziffer einstweilen frei.

2. Betriebliche Unfallversicherung

a) Ausübung der Rechte unmittelbar durch den Arbeitnehmer

 

Rz. 17

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Kann der ArbN die Rechte aus einer betrieblichen UV im Schadensfall unmittelbar selbst ausüben (> Rz 4), sind die Rechtsfolgen die Gleichen wie bei > Rz 15.

 

Rz. 18

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Randziffer einstweilen frei.

b) Ausübung der Rechte ausschließlich durch den Arbeitgeber

 

Rz. 19

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Waren die Prämien zu einer vom ArbG abgeschlossenen UV für ArbN und betriebsfremde Personen im VZ der Beitragszahlung kein Arbeitslohn, weil die Rechte aus der Versicherung nur vom ArbG ausgeübt werden können (> Rz 7), führen Versicherungsleistungen, die der Betroffene erhält, grundsätzlich zu Einkünften aus § 19 EStG (zum LSt-Abzug > Rz 29). Zum Umfang der Besteuerung > Rz 20 ff.

 

Rz. 19/1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Ist der Unfall im beruflichen Bereich eingetreten, erhält der ArbN aber keinen Arbeitslohn, soweit der ArbG lediglich seiner gesetzlichen Verpflichtung zum Schadensersatz nachkommt, zB weil der ArbN einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten hat (BFH 181, 298 = BStBl 1997 II, 144; BMF vom 28.10.2009, Tz 2.1.4, BStBl 2009 I, 1275). Ebenso EFG 2002, 1381, wenn die Versicherungssumme dem Ausgleich eines Körperschadens dient.

 

Rz. 19/2

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Versicherungsleistungen, die als > Schadensersatz Rz 3 weder besteuerbar noch als Arbeitslohn steuerpflichtig sind, bleiben aber grundsätzlich nur steuerfrei, wenn ein Kapitalbetrag ausgezahlt wird. Laufende Zahlungen können mit dem Ertragsanteil zu steuerpflichtigen Einkünften iSd § 22 Nr 1 Satz 1 EStG führen (> Renteneinkünfte Rz 70 ff). Nicht besteuerbar sind aber Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (§ 843 Abs 1 Alt 2 BGB), Schmerzensgeldrenten nach § 253 Abs 2 BGB, Unterhaltsrenten nach § 844 Abs 2 BGB sowie Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste nach § 845 BGB (BMF vom 15.07.2009, BStBl 2009 I, 836; > Schadensersatz).

 

Rz. 19/3

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Für Versicherungsleistungen, die den Stpfl (teilweise) für entgangene oder entgehendeEinnahmen aus dem Dienstverhältnis iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG entschädigen und die deshalb als > Arbeitslohn zu besteuern sind, kommt eine Tarifermäßigung gemäß § 34 EStG in Betracht (vgl BMF vom 28.10.2009, Tz 2.1.2, BStBl 2009 I, 1275; > Außerordentliche Einkünfte Rz 85 ff [94]).

 

Rz. 20

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Bei betrieblichen UV, bei denen die Ansprüche im Schadensfall ausschließlich vom ArbG geltend gemacht werden können (> Rz 7), hat der ArbN gegenüber der...

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