Rz. 8

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Bei der Autoinsassen-UV beschränkt sich der vom ArbG als VN geschaffene Versicherungsschutz nicht auf ArbN; vielmehr ist die Person des Versicherten zunächst unbestimmt (BFH 104, 71 = BStBl 1972 II, 277). Die gezahlten Prämien sind deshalb keine Aufwendungen des ArbG für die > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern; sie führen nicht zu > Arbeitslohn (BFH 119, 247 = BStBl 1976 II, 694). Zur Besteuerung im Schadensfall > Rz 27.

 

Rz. 9

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Randziffer einstweilen frei.

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