Rz. 1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Zu den nach § 3 Nr 6 EStG steuerfreien Leistungen > R 3.6 LStR. Es sind dabei auch Leistungen an die im freiwilligen Wehrdienst der > Bundeswehr und im > Bundesfreiwilligendienst beschädigten Personen begünstigt. Nach § 3 Nr 6 EStG steuerfreie Leistungen unterliegen nicht dem > Progressionsvorbehalt Rz 10/1.

Das Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG fällt hingegen unter die steuerpflichtigen > Versorgungsbezüge (BFH 66, 424 = BStBl 1958 III, 166, bestätigt durch BFH 185, 257 = BStBl 1998 II, 303), ebenso das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG (BFH 221, 192 = BStBl 2009 II, 150).

 

Rz. 2

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Unfallfürsorgeleistungen, die bei Dienstunfällen vom ArbG als Ersatz für Schäden an Kraftfahrzeugen gewährt werden, sind ggf steuerfrei (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 20, > Kraftfahrzeugunfall Rz 18 ff). Soweit solche Aufwendungen nicht ersetzt werden, sind sie idR als > Werbungskosten abziehbar; vgl auch > Berufskrankheiten Rz 1, > Kraftfahrzeugunfall Rz 2, > Reisekosten Rz 64/1, > Werbungskosten Rz 43.

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