Rz. 75

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Bei dieser Methode werden höhere Aufwendungen geltend gemacht, als sie nach § 3 Nr 13 und Nr 16 EStG steuerfrei vergütet werden dürfen (> Rz 37 ff). Hierfür sind nicht nur die Aufwendungen betragsmäßig nachzuweisen oder doch glaubhaft zu machen (> Glaubhaftmachung). Das FA prüft dann auch "insgesamt" – also im Prinzip für jeden einzelnen Kostenpunkt – ob und inwieweit die Aufwendungen WK sind oder nicht abziehbare Aufwendungen für die > Lebensführung (> R 9.9 Abs 2 Satz 3 LStR).

 

Rz. 76

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Der Weg des Einzelnachweises ist nur in ungewöhnlich verlaufenden Fällen zu empfehlen, denn das FA ist gehalten, für jeden einzelnen Kostenpunkt die so gut wie ausschließlich berufliche Veranlassung zu prüfen. Deshalb bleiben die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen, Renovierungskosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Umstellung des Stpfl und seiner Familie auf die anderen Lebensumstände am neuen Wohnort idR unberücksichtigt. Zum Verständnis Hinweis auf die Vorbemerkung > Rz 30 ff. Nur wenn an der ausschließlich beruflichen Veranlassung der Aufwendungen kein Zweifel besteht, sind auch ungewöhnlich hohe Aufwendungen als WK abziehbar (BFH 133, 516 = BStBl 1981 II, 735). Es sind jedoch nur tatsächliche, nicht aber fiktive Aufwendungen abziehbar (EFG 1981, 231).

 

Rz. 77–79

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Randziffern einstweilen frei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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