Rz. 35

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die Umzugskosten sind nur insoweit WK, als sie die steuerfreien Ersatzleistungen des ArbG, aber auch Dritter (zB der > Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III) übersteigen (§ 3c EStG). Dem ArbN gewährte > Darlehen oder ein noch abzurechnender Kostenvorschuss mindern die WK hingegen nicht.

Überschreiten die Kosten die vom ArbG gewährte Entschädigung, so kann das darauf hindeuten, dass es sich um nicht abziehbare Aufwendungen für die > Lebensführung iSv § 12 Nr 1 EStG handelt (> Rz 30 ff). Zumal im öffentlichen Dienst werden grundsätzlich alle eindeutig beruflich veranlassten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Umzug durch die Leistungen nach dem BUKG gedeckt. Gleichwohl können alle vom Dienstherrn/ArbG nicht ersetzten beruflichen Aufwendungen, soweit sie so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst sind (> Rz 30), als > Werbungskosten abgezogen werden.

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