Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Wird die Entlohnung eines ArbN nach einer Beteiligung am Umsatz bemessen, unterliegt sie auch insoweit als stpfl > Arbeitslohn dem LSt-Abzug.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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