1. Brutto-Einzelberechnung mit Übernahme der Steuer
Rz. 7
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Will ein ArbG die Nachsteuern aufgrund einer > Außenprüfung nicht auf den ArbN als den Steuerschuldner abwälzen, sondern selbst übernehmen, so handelt es sich bei der Übernahmeerklärung idR nicht um eine Nettolohnvereinbarung. Die Nachsteuern sind vielmehr zusätzlicher Arbeitslohn (> Rz 4) des Kalenderjahres, in dem der ArbG sie an das FA abführt (BFH 172, 472 = BStBl 1994 II, 197). Hier sind mithin die darauf entfallenden Steuerabzüge "brutto" nachzufordern.
Beispiel:
Bei einer Außenprüfung im Jahr 2020 wird festgestellt, dass bei einem ArbN für 2019 ein Sachbezug lohnsteuerlich nicht erfasst worden ist. Für diesen Zeitraum wurden 690 EUR Lohnsteuer, 55,20 EUR Kirchenlohnsteuer und 37,95 EUR Solidaritätszuschlag nicht einbehalten. Der ArbG erklärt sich im Jahr 2020 bereit, diese Steuern (690 + 55,20 + 37,95 =) 783,15 EUR zu übernehmen. Dieser Betrag ist als zusätzlicher Arbeitslohn (sonstiger Bezug) des Jahres 2020 brutto nachzuversteuern.
Rz. 8
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Übernimmt der ArbG aber auch diese Steuerabzugsbeträge, belastet er sie also dem ArbN nicht weiter, so erhält der ArbN im Zeitpunkt der Zahlung an das FA einen weiteren geldwerten Vorteil, der unter den Voraussetzungen in > Rz 4 Arbeitslohn ist. Die darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge kann der ArbG dem ArbN weiterbelasten, indem er sie vom Arbeitslohn einbehält. Übernimmt der ArbG aber auch diese Steuerabzugsbeträge, so entsteht im Zeitpunkt der Zahlung wiederum ein geldwerter Vorteil – und so fort. Die übernommenen Steuerabzugsbeträge sind jeweils im Zeitpunkt ihrer Entrichtung an das FA Arbeitslohn dieses Lohnzahlungszeitraums und jeweils brutto zu versteuern (BFH 172, 472 = BStBl 1994 II, 197). Die von der FinVerw früher in solchen Fällen aus Vereinfachungsgründen in Übereinstimmung mit dem BFH (vgl zB BFH 72, 376 = BStBl 1961 III, 139; BFH 73, 45 = BStBl 1961 III, 285) praktizierte Nettoversteuerung trägt der BFH seit BFH 172, 472, aaO nicht mehr mit. Gleichwohl kann der ArbG den sich hieraus ergebenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand vermeiden. Zu Einzelheiten > Haftung für Lohnsteuer Rz 201.
Rz. 9
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Übernimmt der ArbG auch den ArbN-Anteil am Sozialversicherungsbeitrag, so ist dies als Vorteil ebenfalls in die Steuerberechnung einzubeziehen.
2. Netto-Einzelberechnung
Rz. 10
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Erklärt der ArbG bei einer > Außenprüfung von vornherein, dass er den ArbN von jeglicher Steuernachforderung freistellen, also sämtliche bei der Nachversteuerung anfallenden Steuerabzugsbeträge übernehmen will, und ist diese Erklärung auch dem ArbN gegenüber verbindlich (> Nettolohn Rz 3), so kann für die Übernahme der Steuerabzugsbeträge von einer Nettolohnvereinbarung ausgegangen werden. Die auf den Bruttolohn entfallende Steuer ist dann im Wege der Nettolohnbesteuerung zu berechnen (> R 39b.9 LStR; zu Einzelheiten > Nettolohn Rz 5 ff). Entsprechendes gilt bei der Übernahme der ArbN-Anteile am Beitrag zur SozVers. Die für eine Nettolohnvereinbarung erforderliche Abrede zwischen ArbG und ArbN ergibt sich aber weder aus einem Vorstandsbeschluss, nachgeforderte Steuerabzüge zu übernehmen, noch aus der Erklärung des ArbG, etwas "steuerfrei" zuzuwenden, noch aus dem Entschluss zur Pauschalierung der LSt (EFG 1991, 316). Ebenso reicht es nicht aus, wenn im Aufhebungsvertrag mit einem GesGf irrig von der Steuerfreiheit bestimmter Zuwendungen ausgegangen wird (EFG 1990, 620; > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften). Ebenso, wenn sich ein ausländischer, nicht zum Steuerabzug verpflichteter ArbG gegenüber seinen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen ArbN bereit erklärt, die auf den Lohn entfallende ESt zu übernehmen (BFH 166, 540 = BStBl 1992 II, 441). In solchen Fällen ist nach > Rz 7–9 zu verfahren.
Rz. 11
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Bei der Netto-Einzelberechnung, die bei Nachforderungen für einen oder wenige ArbN in Betracht kommt, wird zunächst die Bruttolohnsteuer ermittelt, die in den einzelnen Kalenderjahren im Einzelfall auf die Nachforderung entfällt. Die Summe der sich danach ergebenden Steuern ist als sonstiger Bezug im Zeitpunkt der Übernahme (also nicht in den Jahren, in denen der nicht versteuerte Arbeitslohn zugeflossen ist) netto zu versteuern. Zu einer Alternative > Rz 12.
3. Pauschsteuersatz
Rz. 12
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Die Netto-Einzelberechnung (> Rz 10, 11) kann arbeitsaufwendig und schwierig sein, besonders wenn zahlreiche ArbN von der Nachforderung betroffen sind. Hier darf das FA die nachzuerhebende LSt auf Antrag des ArbG mit einem (variablen) Pauschsteuersatz festsetzen (§ 40 Abs 1 Nr 2 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 82 ff, 125 ff), wenn nicht ausnahmsweise ein fester Pauschsteuersatz in Betracht kommt (§§ 37a und b EStG, § 40 Abs 2 EStG, § 40a EStG oder § 40b EStG; > R 40.2 LStR; zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 130 ff, 166 ff, 240 ff, > Solidaritätszuschlag Rz 20 ff). Wegen der Nachforderungsfälle, in denen der ArbG die Pauschalierung nicht beantragt, ...
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