Rz. 5

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zahlt der ArbG > Nettolohn oder übernimmt er im Haftungswege nachgeforderte Steuerabzugsbeträge oder werden nachzuerhebende Abzugsbeträge pauschal besteuert, wird die Praxis idR die > Maschinelle Lohnabrechnung oder zB einen der teils auch von der FinVerw im > Internet angebotenen Lohnsteuerrechner benutzen. Die zugrunde liegenden Berechnungsmethoden sind Folgende:

I. Nettolohnvereinbarung

 

Rz. 6

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Übernimmt der ArbG arbeitsvertraglich die auf den Arbeitslohn entfallende LSt, so muss er – bei personeller LSt-Berechnung – aus der für die > Steuerklassen des ArbN maßgebenden Spalte der > Lohnsteuertabelle den Bruttoarbeitslohn durch Abtasten (Hochrechnen) ermitteln, der – vermindert um die LSt – den ausgezahlten Nettobetrag ergibt. Bei einer entsprechenden personellen LSt-Berechnung wird eine Nettolohnvereinbarung mit steuerlicher Wirkung nur anerkannt, wenn sich gegenüber der maschinellen Lohnsteuerberechnung lediglich geringfügige Abweichungen aufgrund des Lohnstufenabstands ergeben (> R 39b.9 Abs 3 LStR). Übernimmt der ArbG auch noch weitere Lohnabzugsbeträge, zB die Kirchensteuer, den Solidaritätszuschlag oder den ArbN-Anteil am Sozialversicherungsbeitrag, so sind bei der Ermittlung des Bruttoarbeitslohns außer der LSt auch diese Lohnabzugsbeträge mit einzubeziehen. Wegen der Einzelheiten > R 39b.9 LStR. Möglicherweise wird sich der ArbG darüber hinaus auch vertraglich verpflichten, etwaige auf den > Progressionsvorbehalt entfallende Steuern, zB für ein > Übergangsgeld zu übernehmen (vgl BAG 107, 11 vom 29.07.2003 – 9 AZR 100/02, DB 2003, 2341 = BFH/NV 2004, Beilage 2, 198). Dann sind bei der Ermittlung des Bruttolohns uE auch diese Steuerbeträge mit einzubeziehen.

II. Nachforderung des Finanzamts

1. Brutto-Einzelberechnung mit Übernahme der Steuer

 

Rz. 7

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Will ein ArbG die Nachsteuern aufgrund einer > Außenprüfung nicht auf den ArbN als den Steuerschuldner abwälzen, sondern selbst übernehmen, so handelt es sich bei der Übernahmeerklärung idR nicht um eine Nettolohnvereinbarung. Die Nachsteuern sind vielmehr zusätzlicher Arbeitslohn (> Rz 4) des Kalenderjahres, in dem der ArbG sie an das FA abführt (BFH 172, 472 = BStBl 1994 II, 197). Hier sind mithin die darauf entfallenden Steuerabzüge "brutto" nachzufordern.

 

Beispiel:

Bei einer Außenprüfung im Jahr 2020 wird festgestellt, dass bei einem ArbN für 2019 ein Sachbezug lohnsteuerlich nicht erfasst worden ist. Für diesen Zeitraum wurden 690 EUR Lohnsteuer, 55,20 EUR Kirchenlohnsteuer und 37,95 EUR Solidaritätszuschlag nicht einbehalten. Der ArbG erklärt sich im Jahr 2020 bereit, diese Steuern (690 + 55,20 + 37,95 =) 783,15 EUR zu übernehmen. Dieser Betrag ist als zusätzlicher Arbeitslohn (sonstiger Bezug) des Jahres 2020 brutto nachzuversteuern.

 

Rz. 8

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Übernimmt der ArbG aber auch diese Steuerabzugsbeträge, belastet er sie also dem ArbN nicht weiter, so erhält der ArbN im Zeitpunkt der Zahlung an das FA einen weiteren geldwerten Vorteil, der unter den Voraussetzungen in > Rz 4 Arbeitslohn ist. Die darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge kann der ArbG dem ArbN weiterbelasten, indem er sie vom Arbeitslohn einbehält. Übernimmt der ArbG aber auch diese Steuerabzugsbeträge, so entsteht im Zeitpunkt der Zahlung wiederum ein geldwerter Vorteil – und so fort. Die übernommenen Steuerabzugsbeträge sind jeweils im Zeitpunkt ihrer Entrichtung an das FA Arbeitslohn dieses Lohnzahlungszeitraums und jeweils brutto zu versteuern (BFH 172, 472 = BStBl 1994 II, 197). Die von der FinVerw früher in solchen Fällen aus Vereinfachungsgründen in Übereinstimmung mit dem BFH (vgl zB BFH 72, 376 = BStBl 1961 III, 139; BFH 73, 45 = BStBl 1961 III, 285) praktizierte Nettoversteuerung trägt der BFH seit BFH 172, 472, aaO nicht mehr mit. Gleichwohl kann der ArbG den sich hieraus ergebenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand vermeiden. Zu Einzelheiten > Haftung für Lohnsteuer Rz 201.

 

Rz. 9

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Übernimmt der ArbG auch den ArbN-Anteil am Sozialversicherungsbeitrag, so ist dies als Vorteil ebenfalls in die Steuerberechnung einzubeziehen.

2. Netto-Einzelberechnung

 

Rz. 10

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Erklärt der ArbG bei einer > Außenprüfung von vornherein, dass er den ArbN von jeglicher Steuernachforderung freistellen, also sämtliche bei der Nachversteuerung anfallenden Steuerabzugsbeträge übernehmen will, und ist diese Erklärung auch dem ArbN gegenüber verbindlich (> Nettolohn Rz 3), so kann für die Übernahme der Steuerabzugsbeträge von einer Nettolohnvereinbarung ausgegangen werden. Die auf den Bruttolohn entfallende Steuer ist dann im Wege der Nettolohnbesteuerung zu berechnen (> R 39b.9 LStR; zu Einzelheiten > Nettolohn Rz 5 ff). Entsprechendes gilt bei der Übernahme der ArbN-Anteile am Beitrag zur SozVers. Die für eine Nettolohnvereinbarung erforderliche Abrede zwischen ArbG und ArbN ergibt sich aber weder aus einem Vorstandsbeschluss, nachgeforderte Steuerabzüge zu übernehmen, noch aus der Erklärung des ArbG, etwas "steuerfrei" zuzuwenden, noch aus dem Entschluss zur Pauschalierung der LSt (EFG 1991, 316...

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