Rz. 12

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die Netto-Einzelberechnung (> Rz 10, 11) kann arbeitsaufwendig und schwierig sein, besonders wenn zahlreiche ArbN von der Nachforderung betroffen sind. Hier darf das FA die nachzuerhebende LSt auf Antrag des ArbG mit einem (variablen) Pauschsteuersatz festsetzen (§ 40 Abs 1 Nr 2 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 82 ff, 125 ff), wenn nicht ausnahmsweise ein fester Pauschsteuersatz in Betracht kommt (§§ 37a und b EStG, § 40 Abs 2 EStG, § 40a EStG oder § 40b EStG; > R 40.2 LStR; zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 130 ff, 166 ff, 240 ff, > Solidaritätszuschlag Rz 20 ff). Wegen der Nachforderungsfälle, in denen der ArbG die Pauschalierung nicht beantragt, > Rz 13.

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