Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zu betrieblichen Leistungen an ArbN > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern, > Doppelte Haushaltsführung, > Reisekosten und > Umzugskosten. Seit 2014 ist § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5a EStG zu beachten. Zu den für das Ausland festgelegten Beträgen > Anh 2 Reisekosten (Pauschalen Ausland). Zur gelegentlichen Übernachtung am Ort der > Erste Tätigkeitsstätte, > Doppelte Haushaltsführung Rz 8, 46 ff und 137/1.

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