Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Ein DBA auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen besteht nicht. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung > Ausland Rz 25 ff, > Doppelbesteuerung Rz 1 – 5, > Inländische Arbeitnehmer im Ausland. Der ATE ist anwendbar (> Auslandstätigkeitserlass). Der Tschad gehört zur Ländergruppe 4 (> Anh 2 Ländergruppen). Zu den Reisekostensätzen > Anh 2 Reisekosten (Ausland). Zum > Kaufkraftausgleich vgl BMF vom 14.01.2016, BStBl 2016 I, 142; BMF vom 04.10.2016, BStBl 2016 I, 1041.

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