Rz. 30

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 EStG für Geschenke gilt grundsätzlich auch bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl § 9 Abs 5 Satz 1 EStG; > Werbungskosten Rz 85). Ein Geschenk setzt begrifflich allerdings eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraus. Da Trinkgelder regelmäßig den Charakter einer zusätzlichen Gegenleistung für erhaltene Dienste und damit Entlohnungscharakter haben, sind sie für den Geber grundsätzlich WK/BA, wenn der Veranlassungszusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zumindest glaubhaft ist. Ergänzend > Bewirtung, > Glaubhaftmachung, > Repräsentationskosten, > Schmiergelder.

 

Rz. 31

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Trinkgelder die im Zusammenhang mit der ärztlich angeordneten Behandlung einer Krankheit an das Pflegepersonal zB bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder Sanatorium hingegeben werden, sind keine außergewöhnlichen Belastungen iSv § 33 EStG, und zwar unabhängig davon, ob die zugrunde liegende Leistung selbst zu AgB führen wird. Denn ein Trinkgeld wird zivilrechtlich nicht geschuldet und entsteht deshalb nicht zwangsläufig iSd § 33 EStG (BFH 204, 108 = BStBl 2004 II, 270). Damit kann das FA ein Kollektivtrinkgeld wie zB eine "Spende für die Kaffeekasse der Krankenstation" nicht als > Krankheitskosten Rz 10 Trinkgelder berücksichtigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge